Rz. 29

[Autor/Stand] Eine Definition des Begriffs sonstige Bestandteile enthält die Vorschrift des § 243 BewG nicht. Vielmehr ist der Begriff nach bürgerlichem Recht auszulegen. Danach gehören zu den sonstigen Bestandteilen eines Grundstücks die übrigen wesentlichen und nicht wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks (§§ 93 ff. BGB). Wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind die mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen (§ 94 Abs. 1 BGB). Das sind neben den Gebäuden auch die mit einem Gebäude verbundenen Anbauten wie beispielsweise Wintergärten.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Außenanlagen gehören ebenfalls zu den Bestandteilen eines Grundstücks. Dazu gehören insb.

  • Gartenanlagen,
  • Leitungen,
  • Platzbefestigungen,
  • Terrassen,
  • Umzäunungen,
  • Wegebefestigungen,
  • sonstige Anlagen außerhalb der Gebäude, welche der Versorgung und der Kanalisation dienen.
 

Rz. 31

[Autor/Stand] Allerdings werden Außenanlagen bei der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer nicht gesondert angesetzt. Sie sind mit dem Ansatz des Grundsteuerwerts abgegolten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren die Normalherstellungskosten pauschal um 3 % erhöht worden sind, um bauliche Anlagen, insb. Außenanlagen, wie beispielsweise Außenstellplätze, Erschließung und Einfriedung, sowie sonstige Anlagen wertmäßig zu erfassen.[4]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[4] Vgl. Gesetzesbegründung zu § 259 Abs. 1 BewG, BT-Drucks.s. 19/11085.

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