Rz. 33

[Autor/Stand] Die Regelherstellungskosten der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. ab 1.1.2016 enthalten unter der Gebäudeart 20 eine abschließende Auffangklausel, nach der die Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten sind (s. Erläuterung zur Gebäudeart 20, Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. ab 1.1.2016). So stellt der Gesetzgeber sicher, dass für jedes Gebäude Regelherstellungskosten zu ermitteln sind und eine entsprechende Grundbesitzbewertung erfolgen kann (vgl. dazu auch Rz. 39 und 43).

 

Rz. 34– 36

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023

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