Rz. 93

[Autor/Stand] Von den Vorzugsaktien sind die Aktien zu unterscheiden, bei denen lediglich eine vertragliche Rückgabeverpflichtung besteht. Bei der Rückgabeverpflichtung handelt es sich um einen persönlichen Umstand, der nicht in der Aktie selbst, sondern nur in der Person des Aktionärs begründet ist und deshalb nach § 9 Abs. 2 und 3 BewG bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden kann. Das Gleiche gilt für sog. Belegschaftsaktien, das sind Aktien, die eine Gesellschaft ihren Arbeitnehmern zu einem Vorzugskurs überlassen hat. Der Vorzugskurs ist kein wertmindernder Umstand. Das FG Düsseldorf hat durch rkr. Urteil vom 15.6.1961[2] entschieden, dass die beim Erwerb von Belegschaftsaktien übernommenen Beschränkungen (Verkaufssperre, Nichtausübung des Stimmrechts, Vorkaufsrecht, Aushändigungssperre) nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG ebenfalls nicht als wertmindernd berücksichtigt werden können. Dagegen wird in einer Anmerkung zu diesem Urteil[3] die Auffassung vertreten, dass diese weite Auslegung der Vorschrift zu unbefriedigenden Ergebnissen führe. Das FG Münster hat jedoch entschieden, dass Belegschaftsaktien, die als Namensaktien mit gleichen Rechten wie börsennotierte Inhaberaktien ausgegeben wurden und damit mit jenen eine Gattung (§ 11 AktG) bilden, mit dem Börsenkurs der Inhaberaktien zu bewerten sind, wobei nicht zu berücksichtigen ist, dass ihre Übertragung aktienrechtlich (s. § 68 AktG) eingeschränkt ist.[4]

 

Rz. 94– 95

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[2] FG Düsseldorf v. 15.6.1961 – III 4/60, EFG 1961, 482.
[3] Siehe StEK BewG a.F. § 10 Nr. 1.
[4] So FG Münster v. 4.10.1994 – 1 K 7906/89 E, EFG 1995, 320, rkr.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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