Rz. 127
[Autor/Stand] Der Abschlag vom Gebäudesachwert wegen wirtschaftlicher Überalterung nach einem Hundertsatz des Gebäudenormalherstellungswerts gilt nur für solche Fälle, in denen Abschläge wegen baulicher Mängel oder Schäden nach § 87 BewG nicht in Betracht kommen. Ist zusätzlich auch ein Abschlag nach § 87 BewG zu gewähren, so muss der Abschlag wegen wirtschaftlicher Überalterung des Gebäudes um den Betrag gekürzt werden, der sich nach Anwendung des Hundertsatzes für den Abschlag nach § 87 BewG auf den Gebäudenormalherstellungswert ergibt.[2] Im Ergebnis bedeutet dies, dass in einem ersten Schritt zunächst die Gebäudenormalherstellungskosten um den Abschlag wegen Baumängel zu kürzen ist. Auf der Grundlage dieser gekürzten Bemessungsgrundlage erfolgt in einem zweiten Schritt anschließend der Abschlag wegen wirtschaftlicher Überalterung entsprechend der unter Rz. 111 ff. dargestellten Vorgehensweise.
Rz. 128
Beispiel:
Ein Gebäude mit einer gewöhnlichen Lebensdauer von 100 Jahren ist im Hauptfeststellungszeitpunkt 30 Jahre alt. Es liegt ein behebbarer Bauschaden von 20 % vor. Infolge wirtschaftlicher Überalterung beträgt die tatsächliche Restlebensdauer des Gebäudes nur noch 20 Jahre. Der Gebäudenormalherstellungswert beträgt DM 200.000,00.
Danach ergibt sich folgender Gebäudewert: | ||
Gebäudenormalherstellungswert | 200.000,00 DM | |
Wertminderung wegen Alters 30 % | – 60.000,00 DM | |
verbleiben | 140.000,00 DM | |
Wertminderung wegen Bauschäden 20 % | – 28.000,09 DM | |
Gebäudesachwert | 112.000,00 DM | |
Abschlag wegen wirtschaftlicher Überalterung | ||
Wertminderung wegen Alters bei gewöhnlicher Lebensdauer | 30 × 1,00 = 30 % | |
bei verkürzter Lebensdauer | 30 × 2,00 = 60 % | |
Unterschied = 30 % | ||
(200.000,00 – [200.000,00 × 20/100]) × 30/100 = | – 48.000,00 DM | |
Neuer Gebäudewert: | 64.000,00 DM |
Rz. 129– 135
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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