Rz. 63

[Autor/Stand] Sofern die Voraussetzungen für ein oder mehrere Gebäudemerkmale nicht erfüllt sind, liegt jedoch nicht zwingend eine Betriebsvorrichtung vor. Der Umkehrschluss ist also unzulässig. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob das Bauwerksteil der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Gewerbebetrieb dient oder ob es in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb steht.[2]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[2] Tz. 3.1 der gleich lautenden Erlasse v. 5.6.2013, BStBl. I 2013, 734.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge