Rz. 236

[Autor/Stand] Ein besonderes Problem ergab sich nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage im Zusammenhang mit der Regelung des § 99 Abs. 2 Satz 4 BewG a.F., nach der – abweichend von § 99 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BewG a.F. – der den in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BewG bezeichneten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehörende Grundbesitz stets zu den Betriebsgrundstücken gehörte. Insoweit kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu § 97 BewG Rz. 1237 ff. verwiesen werden.

 

Rz. 237– 240

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022

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