Rz. 106

[Autor/Stand] Das Wohngebäude des Betriebsinhabers und der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen oder der der Wohnung dienende Gebäudeteil gehört ebenfalls zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil den Zwecken der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt ist (§ 160 Abs. 9 BewG). Das ist der Fall, wenn die Bewirtschaftung des Betriebs es erforderlich macht, dass der Betriebsinhaber dort wohnt oder wenn der Betriebsinhaber oder mindestens einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit an den Betrieb gebunden ist.[2] Diese Voraussetzung ist bei Betrieben mittlerer Größe und bei Großbetrieben i.d.R. gegeben.

 

Rz. 107

[Autor/Stand] Bei Kleinbetrieben oder bei Arbeitern, kleineren Gewerbetreibenden, Handwerkern und Kleinrentnern, die außer dem Wohnhaus noch einige landwirtschaftlich genutzte Parzellen besitzen, ist es oft nicht eindeutig, ob der Betriebsinhaber bzw. einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit an den Betrieb gebunden ist oder der Betrieb den Betriebsinhaber bzw. seine Familie in erheblichem Umfang in Anspruch nimmt.

 

Rz. 108

[Autor/Stand] Die Verwaltung vertritt hierzu die Auffassung[5], dass bei rein landwirtschaftlicher Nutzung der Betriebsinhaber oder einer seiner Familienangehörigen durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit an den Betrieb gebunden ist, wenn mindestens eine Vieheinheit oder bei Geflügel zwei Vieheinheiten[6] gehalten werden oder wenn eine eigene Zugkraft vorhanden ist, die überwiegend dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Betriebsinhabers dient.[7] Die vorgenannten Abgrenzungskriterien der Verwaltung sind auch von der Rechtsprechung anerkannt.[8] Das Wohngebäude des Betriebsinhabers ist auch nicht deshalb als Grundvermögen zu bewerten, weil der Betrieb nicht als Haupterwerbsquelle dient.[9]

 

Rz. 109

[Autor/Stand] Die Frage der Zuordnung des Wohnteils der Inhaber von Kleinbetrieben die viehlos oder ohne Zugkraft oder in Lohnarbeit wirtschaften oder andere Nutzungen oder Sonderkulturen betreiben, lässt sich weder aus dem Gesetz noch aus den BewRL klären. Die Verwaltung[11] vertritt dazu die Auffassung, dass die Wohnung des Betriebsinhabers dem Betrieb dauernd zu dienen bestimmt ist, wenn bei der landwirtschaftlichen Nutzung in viehlosen Betrieben ohne eigene Zugkraft überwiegend in Lohnarbeit mindestens 2 ha bewirtschaftet werden und wenn bei anderen Nutzungen oder Sonderkulturen folgende Flächen selbst bewirtschaftet werden:

 
Spargel 0,40 ha,
Weinbau in Steillagen 0,35 ha,
Weinbau in Hang- und Flachlagen 0,40 ha bis 0,70 ha,
Gemüsebau der Intensitätsstufe 2 1,00 ha,
 
Gemüsebau der Intensitätsstufe 3 0,50 ha,
Baumobstbestände ab Obstbaustufe 4,5 1,00 ha,
Strauchbeerenobstanlagen 0,80 ha,
Erdbeeren 0,50 ha,
Baumschulen 0,40 ha.
 

Rz. 109.1

[Autor/Stand] Bei der Festlegung dieser Flächen ist die Verwaltung unter Berücksichtigung des Maßstabes in Abschn. 1.02 Abs. 4 Satz 3 BewRL davon ausgegangen, dass ihre Bewirtschaftung den Betriebsinhaber oder einen zu seinem Haushalt zählenden Familienangehörigen mehr als nur gelegentlich in Anspruch nimmt. Bei Obstbauflächen in Gemeinschaftsanlagen ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie ausschließlich selbst bewirtschaftet werden. Bei Betrieben mit Blumen- und Zierpflanzen oder Gemüsebau der Intensitätsstufe 4 geht die Verwaltung davon aus, dass diese Betriebe i.d.R. eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit eines Familienmitglieds erfordern.

 

Rz. 109.2

[Autor/Stand] Bei Kleinbetrieben mit nur landwirtschaftlicher Nutzung soll der Wohnteil beim Vorhandensein einer Zugkraft stets zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zählen, sofern mindestens 1 ha landwirtschaftlicher Fläche selbst bewirtschaftet wird. Als Zugkraft kann dabei auch ein Einachsschlepper angesehen werden.

 

Rz. 110

[Autor/Stand] Bei der abschließenden Beurteilung der Frage der Zurechnung der Wohnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wohnung auch nach der Verkehrsauffassung zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Dies ist als weitere Voraussetzung für die Zugehörigkeit der Betriebsinhaberwohnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen explizit zu fordern. Unklar bleibt dabei allerdings, welche Merkmale Gegenstand der Beurteilung an Hand der Verkehrsauffassung sein sollen. In Betracht kommen könnten der bauliche Charakter der Wohnung oder des Wohngebäudes und die Entfernung zu den Wirtschaftsgebäuden oder den Nutzflächen des Betriebs.

 

Rz. 111

[Autor/Stand] Allerdings dürfte der bauliche Charakter eines Wohngebäudes als Abgrenzungsmerkmal unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung der Verkehrsauffassung regelmäßig ausscheiden, da sich auch Wohngebäude im land- und forstwirtschaftlichen Bereich kaum noch von modernen anderen Wohngebäuden unterscheiden. Dies hat zur Folge, dass der Zuordnung eines Wohnge...

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