Rz. 70

[Autor/Stand] Hinzuzurechnen sind sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen und abzuziehen sind sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögenserhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug. Dies gilt nur, soweit sie nicht bereits bei den bisherigen Hinzu- und Abrechnungen nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BewG berücksichtigt worden sind.

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Die Vermögensminderung oder Vermögenserhöhung, muss nicht in einem bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgut bestehen. So gehört zum Beispiel auch ein überhöhter Unternehmerlohn, den das Unternehmen an den Inhaber bzw. Gesellschafter zahlt, zu den hier zu berücksichtigenden Vermögensminderungen. Der überhöhte (d.h. unangemessene) Teil des Unternehmerlohns ist hinzuzurechnen.

 

Rz. 72

[Autor/Stand] H B 202 bildet zu § 202 Abs. 1 Nr. 3 BewG bezüglich der wirtschaftlich nicht begründeten Vermögensminderung die zwei folgenden Beispiele.

 

Rz. 73

 

Beispiel 1

Eine Gesellschaft zahlt an den Gesellschafter-Geschäftsführer einen überhöhten Unternehmerlohn.

Die wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderung der Gesellschaft ist i.H. der Differenz zum angemessenen Unternehmerlohn zur Ermittlung des Betriebsergebnisses hinzuzurechnen (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BewG).

 

Rz. 74

 

Beispiel 2

Eine natürliche Person überlässt der Gesellschaft, an der sie oder eine ihr nahe stehende Person beteiligt ist, ein Grundstück zu einer zu niedrigen Miete.

Die wirtschaftlich nicht begründete Vermögenserhöhung der Gesellschaft ist i.H. der Differenz zur üblichen Miete zur Ermittlung des Betriebsergebnisses abzuziehen (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BewG).

 

Rz. 75– 76

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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