a) Hilfsmittel zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks

 

Rz. 91

[Autor/Stand] Für die Annahme der Unmittelbarkeit i.S.d. § 7 Satz 1 GrStG genügt es auch, dass auf dem Grundstück nur eine Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks ausgeübt wird, sofern dieses hierfür unentbehrlich ist.[2]

 

Rz. 92– 110

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

b) Kantinen- bzw. Kasinoräumlichkeiten

 

Rz. 111

[Autor/Stand] Für eine Grundsteuerbefreiung ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Steuergegenstand für seine Zwecke persönlich benutzt. Die Einschaltung eines Gehilfen oder Verwalters ist unschädlich, solange die unmittelbare Beziehung zwischen dem Eigentümer und dem steuerbegünstigten Zweck dadurch nicht aufgehoben wird.[5]

 

Rz. 112

[Autor/Stand] Die Verpachtung von Kantinen- bzw. Kasinoräumlichkeiten kann trotz ihres passiven Charakters eine steuerbegünstigte unmittelbare Benutzung der Räumlichkeiten durch eine Körperschaft für deren steuerbegünstigten Zweck darstellen. Kantinen- bzw. Kasinobetriebe werden in erster Linie zur Aufrechterhaltung eines geregelten betrieblichen Ablaufs unterhalten. Das gilt insb. dann, wenn die Berufstätigen in erheblicher Entfernung von der Arbeitsstelle wohnen, so dass sie ihre mittäglichen Mahlzeiten nicht häuslich einnehmen können. Insoweit kann ein solcher Betrieb im Einzelfall als ein unentbehrliches Hilfsmittel angesehen werden, ohne den der festgestellte steuerlich begünstigte Zweck nicht erfüllt werden kann. Keine Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang einer ggf. bestehenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für Beamte bzw. Angestellte zu, weil eine solche Pflicht keinen anerkannten Befreiungstatbestand des Grundsteuergesetzes darstellt.[7]

 

Rz. 113

[Autor/Stand] Unerheblich ist, ob der Kantinen- bzw. Kasinobetrieb selbst oder durch einen Pächter betrieben wird.[9] Für die Entscheidung über Grundsteuerfreiheit bzw. Grundsteuerpflicht ist daher nicht darauf abzustellen, ob der Betreiber eine begünstigte Tätigkeit oder wie jeder andere Gastwirt eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine unmittelbare Beziehung zwischen dem Eigentümer der Kantinen- bzw. Kasinoräume und dem steuerbegünstigten Zweck trotz der Verpachtung besteht, d.h. die Räumlichkeiten für einen steuerlich begünstigten Zweck als genutzt bzw. diese unmittelbare Beziehung durch eine Verpachtung als aufgelöst anzusehen ist. Eine Entscheidung hierüber kann nur für den Einzelfall vorgenommen werden.[10]

 

Rz. 114

[Autor/Stand] Von Bedeutung über die Entscheidung der Grundsteuerfreiheit können insoweit z.B. Richtlinien sein, die Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen Pächter und Verpächter sind. Diese Richtlinien können dazu führen, dass auch im Fall einer Übertragung des Betriebs der Kantine an einen Betreiber die Beziehungen und Verbindungen zwischen dem Eigentümer der Kantinenräume und dem Zweck der Kantine, nämlich Aufrechterhaltung eines bestimmten Betriebs zur Erfüllung eines steuerlich begünstigten Zwecks, unverändert eng bleiben. Dabei kann der Kantinenpächter z.B. in einem erheblichen Umfang den Weisungen und der Kontrolle durch den steuerlich begünstigten Rechtsträger unterworfen sein, wodurch er in seiner unternehmerischen Tätigkeit im Gegensatz zu einem normalen Pächter einer Gastwirtschaft enge Grenzen gesetzt bekommt.[12]

 

Rz. 115

[Autor/Stand] Im Einzelfall kann in diesem Zusammenhang zu prüfen sein, ob die Räumlichkeiten zusätzlich überwiegend für andere Zwecke genutzt werden. Als solche andere Zwecke kämen die Kontaktpflege zwischen Offizieren, die Pflege der Kameradschaft sowie der Geselligkeit und der Unterhaltung in Betracht.[14] Derartige Räumlichkeiten stellen kein unentbehrliches Hilfsmittel für steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 3, 4 GrStG dar. Mit der Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten kommt der Steuerpflichtige in einem solchen Fall lediglich einer Fürsorgepflicht gegenüber einem bestimmten Personenkreis nach.[15]

Entsprechendes gilt auch für die zusätzliche Überlassung der Räumlichkeiten an Familienangehörigen der dort tätigen Personen. Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Grundbesitz in erster Linie der Fürsorge für diesen Personenkreis dient.[16]

 

Rz. 116– 130

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

c) Verwaltungsräumlichkeiten

 

Rz. 131

[Autor/Stand] Für sich genommen stellt die bloße Verwendung eines Grundstücks bzw. Grundstücksteils für Verwaltungszwecke keine unmittelbare Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck dar. Für steuerbefreiten Grundbesitz können jedoch allgemein auch Räume erforderlich sein, in denen dieser Grundbesitz verwaltet bzw. der steuerbegünstigte Betrieb geführt wird, sog. Verwaltungsräume.[19] Aufgrund ihrer erforderlichen unterstützenden Funktion werden derartige Räumlichkeiten als für die steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar benutzt grundsteuerlich behandelt.[20] Als Konsequenz sind derartige Verwaltungsräume infolge ihrer steuerbegünstigten Widmung von einer Grundsteuerbelastung zu befreien. Der Umfang der notwendig...

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