Rz. 181
[Autor/Stand] Der positive Saldo aus schädlichen Finanzmitteln und Schulden führt nur dann zu Verwaltungsvermögen, wenn er 15 % des Unternehmenswerts ("Sockelbetrag") übersteigt. Schädlich ist damit nur der die 15 %-Grenze übersteigende Betrag. Die Geringfügigkeitsgrenze stellt demnach einen echten Freibetrag dar. Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Betrag zählt als Verwaltungsvermögen.
Rz. 182
[Autor/Stand] Der Freibetrag i.H.v. 15 % des gemeinen Wertes des Betriebes gilt nur für die in Nr. 5 genannten Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens. Auf die übrigen Katalognummern des § 13b Abs. 4 ErbStG ist er nicht anwendbar. Insbesondere Wertpapiere und vergleichbare Forderungen i.S.d. Nr. 4 zählen daher weiterhin uneingeschränkt zum Verwaltungsvermögen.
Rz. 183
[Autor/Stand] Voraussetzung für den Abzug des Sockelbetrags ist, dass das begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs oder der nachgeordneten Gesellschaften nach seinem Hauptzweck einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient (§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG). Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Tätigkeit durch Gesellschaften i.S.d. § 13 Abs. 7, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG ausgeübt wird.[4]
Rz. 184
[Autor/Stand] Ein Abzug des Sockelbetrags ist ausgeschlossen, wenn das begünstigungsfähige Vermögen[6]
- nach dem Hauptzweck einer vermögensverwaltenden Tätigkeit dient,
- einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG dient,
- einer Gesellschaft dient, die nicht überwiegend eine land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt.
Rz. 185
[Autor/Stand] Wird der Sockelbetrag nicht ausgeschöpft, kann der nicht ausgeschöpfte Teil nicht mit anderem Verwaltungsvermögen verrechnet werden.[8]
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