Rz. 53

[Autor/Stand] § 103 BewG geht auf § 28 RBewG 1925, § 47 RBewG 1931 und § 62 RBewG 1934 zurück.

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Für Stichtage bis zum 1.1.1992 galt die folgende, seit dem VStRG 1974 maßgebende Fassung:

„(1) Schulden werden nur insoweit abgezogen, als sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

(2) Von dem Rohvermögen sind bei Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Rücklagen abzuziehen, soweit sie für die Leistungen aus den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind.”

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Durch das StÄndG 1992[4] wurde § 103 Abs. 1 BewG präziser gefasst; eine wichtige Neuregelung erfuhren die Absätze 2 und 3 des § 103 BewG.

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Die Neufassung des § 103 BewG durch das StÄndG 1992 wurde in der BT-Drucks.[6] wie folgt begründet:

„Die Änderung des Absatzes 1 ist redaktioneller Art.; vgl. Begründung zu Nr. 3.

Nach dem bisherigen § 103 Abs. 2 BewG waren bei Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Rücklagen abzuziehen, soweit sie für Leistungen aus den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind. Aufgrund der generellen Übernahme der Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung soll auch die Sonderregelung für Versicherungsunternehmen entfallen.

Der neue Absatz 2 trifft eine Regelung für die Fälle, in denen ein Gesellschafter in der Steuerbilanz einen Gewinnanspruch gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft ausweist, die Gesellschaft in ihrer eigenen Steuerbilanz mangels Gewinnverwendungsbeschlusses aber noch keine entsprechende Verbindlichkeit ansetzen kann. Um eine substanzsteuerliche Doppelbelastung dieses Gewinns zu vermeiden, ist auf der Ebene der beherrschten Gesellschaft bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ein Schuldposten in Höhe des Gewinnanspruchs abzuziehen.

Der neue Absatz 3 regelt, dass gesetzliche oder freie Rücklagen nicht als Schulden abzugsfähig sind, es sei denn, dass dies in einem Gesetz ausdrücklich für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens angeordnet ist, so z.B. der Rücklagebetrag nach dem Entwicklungsländersteuergesetz.”

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Durch das StandOG v. 13.9.1993[8] wurde in der Überschrift des § 103 BewG das Wort "Betriebsschulden" durch die Worte "Schulden und sonstige Abzüge" ersetzt. Gleichzeitig wurde § 103 Abs. 1 BewG klarstellend in der Weise neu gefasst, dass die Grundsätze zum Schuldenabzug nicht nur für die auf der Passivseite der Steuerbilanz ausgewiesenen Schulden, sondern auch für andere passive Ansätze und für sonstige Abzüge nach dem Bewertungsrecht galten.

 

Rz. 58

[Autor/Stand] In dem Bericht des Finanzausschusses zum StandOG[10] wurde die Klarstellung wie folgt begründet:

„Es handelt sich um eine Klarstellung, dass neben den Schulden im eigentlichen Sinn auch andere passive Ansätze aus der Steuerbilanz (z.B. Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten) und Erbbauzinsverpflichtungen in die Vermögensaufstellung zu übernehmen sind.

Zum anderen wird klargestellt, dass – wie bisher – Schulden und sonstige Abzüge unberücksichtigt bleiben, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Teilen des Gewerbebetriebs stehen, die bewertungsrechtlich nicht zum Betriebsvermögen gehören (§§ 95, 101, 102, 136 BewG). Bei der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigte Schulden in Zusammenhang mit betrieblich genutztem Grundbesitz, der nicht Betriebsgrundstück i.S.d. § 99 BewG ist, können deshalb nicht beim Betriebsvermögen, sondern erst bei der Ermittlung des Gesamtvermögens (§ 118 BewG) abgezogen werden.”

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Durch Art. 14 Nr. 16 StÄndG 2001 v. 20.12.2001[12] sind in § 103 Abs. 3 BewG die Worte "bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens" durch die Worte "bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer" ersetzt worden. Nach der Abstandnahme von der Erhebung der Vermögensteuer und dem Wegfall der Gewerbekapitalsteuer ab 1.1.1998 wird ein Einheitswert des Betriebsvermögens nicht mehr festgestellt. § 103 BewG hat deshalb ab 1.1.1998 Bedeutung nur noch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für die Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens (§ 12 Abs. 5 ErbStG) ist zum Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) eine besondere Aufstellung (= Vermögensaufstellung) zu fertigen, in welcher auch die Betriebsschulden (§ 103 BewG) zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Der Wortlaut des § 103 BewG ist durch das ErbStRG v. 24.12.2008[14] nicht verändert worden. Gleichwohl ist der sachliche Anwendungsbereich des § 103 BewG durch dieses ab 1.1.2009 anzuwendende Gesetz erheblich eingeschränkt worden (vgl. dazu Rz. 11 ff.).

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Auch durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ErbStRG v. 4.11.2016)[16] ist der Wortlaut des Gesetzes nicht angetastet worden.

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Entsprechendes gilt auch für die weiteren, zwischenzeitlich erlassenen und das BewG betreffenden Gesetzesänderungen.

 

Rz. 63– 82

[Autor/Stand] Einstw...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge