Rz. 63

[Autor/Stand] Die örtliche Gewohnheit ist ein objektives Abgrenzungsmerkmal. Sie ist eine besondere Ausprägung der Verkehrsanschauung, und zwar nicht als eine Auffassung, sondern als ein tatsächliches gleichartiges Verhalten breiterer Bevölkerungskreise. So führt der BFH beispielsweise aus[2], dass die Verkehrsanschauung entsprechend den Wohngepflogenheiten einem gewissen Wandel unterliege, wobei die örtlichen Verhältnisse zu einer unterschiedlichen Beurteilung führen könnten. Die örtliche Gewohnheit ist vor allem bei der Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes von Bedeutung. Wenn es z.B. in einem bestimmten Gebiet üblich ist, dass zu Einfamilienhäusern größere Hausgärten gehalten werden, so kann eine Baulücke (unbebautes Grundstück) nicht deshalb in zwei wirtschaftliche Einheiten aufgeteilt werden, weil es tatsächlich und rechtlich möglich wäre, darauf zwei Häuser ohne größere Hausgärten zu errichten.[3]

 

Rz. 64

[Autor/Stand] Die Größe des Gebietes, aus dem die örtliche Gewohnheit abzuleiten ist, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalles bemessen werden. Es kann sich um eine ganze Ortschaft oder den Bezirk einer größeren Ansiedlung handeln, die örtliche Gewohnheit kann sich aber auch nur auf ein verhältnismäßig kleines Gebiet erstrecken, wie z.B. auf die Verhältnisse eines bestimmten Straßenzuges oder einer bestimmten Straßenseite. Immerhin muss das Gebiet aber so groß sein, dass aufgrund der Zahl der zur Begründung der örtlichen Gewohnheit herangezogenen Fälle von einer "Gewohnheit", d.h. von dem Ausdruck einer allgemeinen Handhabung gesprochen werden kann. Andernfalls ist eine örtliche Gewohnheit nicht feststellbar.

Der BFH hat betont, dass beim Entstehen der örtlichen Gewohnheit und tatsächlichen Übung das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht von Bedeutung seien und die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten maßgeblich beeinflussen können.[5] In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH zwei aneinandergrenzende bebaute Grundstücke, von denen das eine eigengewerblich und das andere Wohnzwecken des Eigentümers dient, zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst.[6] Der BFH sah als entscheidend an, dass die beiden Grundstücke, die in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiet lagen, auf dem Wohngebäude lediglich als Wohnung des Betriebsinhabers errichtet werden durften, nur gemeinsam veräußert werden konnten.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[3] Vgl. BFH v. 4.10.1974 – III R 127/73, BStBl. II 1975, 302. Zum Verhältnis von örtlicher Gewohnheit (örtlichen Verhältnissen) und Verkehrsanschauung s. auch BFH v. 25.5.1979 – III R 41/78, BStBl. II 1979, 543 (544).
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020

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