Leitsatz (amtlich)

1. Zum Begriff der Wohnung i. S. des § 75 Abs. 5 BewG 1965.

2. Ein Raum kann nur dann als Küche bzw. als Raum mit Kochgelegenheit angesehen werden, wenn er so ausgestaltet und ausgestattet ist, daß er die Funktion als Kochraum auch bei ständiger Nutzung uneingeschränkt erfüllen kann.

 

Normenkette

BewG 1965 § 75 Abs. 5

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer eines in einer Großstadt gelegenen sog. Hanggrundstücks. Hierauf errichteten sie in den Jahren 1971 bis 1973 ein Wohngebäude. Das Haus enthält im Erdgeschoß vier Zimmer, Küche, Bad, WC sowie eine Wohndiele. Im Obergeschoß befinden sich vier Räume, die am 1. Januar 1974 von den drei erwachsenen Kindern und einer Schwiegertochter der Kläger bewohnt wurden. Der im Obergeschoß als Küche geplante Raum wird seit Bezugsfertigkeit als Tochterzimmer genutzt. Er ist auch als solches eingerichtet. Die vorhandenen Küchenanschlüsse sind durch Verschlußzapfen abgedichtet und übertapeziert. Die Raume im Erd- und Obergeschoß haben eine Gesamtwohnfläche von 214 qm.

Das Haus ist nur teilweise unterkellert. Soweit das Untergeschoß - begünstigt durch die Hanglage des Grundstücks - ausgebaut ist, enthält es einen kleinen Kellerraum sowie einen Wasch- und Trockenraum. An diesen schließt zum Garten ein weiterer rd. 15 qm großer Raum an, den der Kläger als Arbeitszimmer nutzt. Der Vorraum zu diesem Arbeitszimmer besteht aus einem im Bauplan als Diele bezeichneten rd. 4 qm großen Raum sowie einer Dusche mit Toilette (ebenfalls rd. 4 qm). Das Untergeschoß hat einen besonderen Ausgang zum Garten sowie über eine Treppe Zugang zum Erdgeschoß.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte für das Grundstück der Kläger im Wege der Artfortschreibung zum 1. Januar 1973 die Grundstücksart Einfamilienhaus fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Durch Bescheid vom 24. Oktober 1973 führte das FA eine Nachfeststellung auf den 1. Januar 1974 durch. Dabei stellte es wiederum die Grundstücksart Einfamilienhaus fest. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Im Klageverfahren vertraten die Kläger die Auffassung, das streitbefangene Grundstück sei der Grundstücksart Zweifamilienhaus zuzuordnen. Das Haus sei als Zweifamilienhaus geplant und auch tatsächlich errichtet worden. Sowohl im Erdgeschoß als auch im Obergeschoß sei je eine Wohnung vorhanden. Die Wohnung im Obergeschoß könne sofort und ohne wesentliche bauliche Veränderungen selbständig genutzt werden. Im übrigen könne dahingestellt bleiben, ob die Räume im Obergeschoß wegen der fehlenden Kücheneinrichtung als Wohnung anzusehen seien; denn die Wohnräume im Untergeschoß bildeten eine Wohnung.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Seiner Ansicht nach konnten die Zimmer im Untergeschoß nicht als selbständige Wohnung angesehen werden, weil keiner dieser Räume als Küche ausgestattet und genutzt worden sei. Die Gesamtheit der Räume im Untergeschoß entspreche zwar der baulichen Gestaltung nach dem Zuschnitt mancher Appartementwohnungen. Bei größeren Einfamilienhäusern sei es nach den in der Gesamtgestaltung des Grundstücks zum Ausdruck kommenden Wohnansprüchen jedoch nicht üblich, Räume im Untergeschoß als geschlossene Wohneinheit zu vermieten. Vielmehr entspreche es heute vielfach den Wohngepflogenheiten, derartige Räume als Nebenräume zur Hauptwohnung zu schaffen und zu nutzen. Damit komme es entscheidend auf die Zweckbestimmung und die tatsächliche Nutzung der streitbefangenen Räume an. Beide Merkmale ließen im Streitfall nur den Schluß zu, daß die Räume im Untergeschoß lediglich als Nebenräume der Hauptwohnung anzusehen seien.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung des § 75 des Bewertungsgesetzes (BewG) 1965. Ihrer Ansicht nach hat das FG den Begriff Wohnung falsch angewendet. Sie machen insbesondere geltend, daß Raumeinheiten der streitigen Art häufig vermietet würden, und zwar auch in der Wohngegend der Kläger. Im übrigen zeige die Tatsache, daß der Sohn der Kläger mit seiner Ehefrau die fraglichen Räume seit 1977 bewohne, daß es sich insoweit um eine abgeschlossene und in sich lebensfähige Wohnung i. S. des § 75 BewG 1965 handele.

Die Kläger rügen ferner, das FA habe den Sachverhalt unzutreffend, widersprüchlich und mißverständlich wiedergegeben. Außerdem haben die Kläger dem Land Nordrhein-Westfalen den Streit verkündet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, daß es sich bei dem bebauten Grundstück der Kläger nicht um ein Zweifamilienhaus, sondern um ein Einfamilienhaus handelt.

1. Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur eine Wohnung (§ 75 Abs. 5 Satz 1 BewG 1965). Zweifamilienhäuser solche, die nur zwei Wohnungen enthalten (§ 75 Abs. 6 Satz 1 BewG 1965). Eine zweite Wohnung steht nach Maßgabe des § 75 Abs. 5 Satz 3 BewG 1965 selbst dann dem Begriff Einfamilienhaus entgegen, wenn sie nur von untergeordneter Bedeutung ist.

2. Das Bewertungsgesetz enthält keine Bestimmung des Begriffs "Wohnung". Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist unter einer Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, daß sie die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. Dazu ist es u. a. erforderlich, daß die Räume in ihrer Gesamtheit eine bestimmte Mindestfläche aufweisen, und daß die zur Führung eines Haushalts erforderlichen Nebenräume, insbesondere eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit und den erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen vorhanden sind (vgl. insbesondere Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Dezember 1970 III R 3/69, BFHE 101, 266, BStBl II 1971, 230; vom 15. März 1974 III R 11/73, BFHE 112, 198, BStBl II 1974, 403). Welche Voraussetzungen hierfür im einzelnen erfüllt sein müssen, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung, d. h. nach der gerichtsbekannten Anschauung, die urteilsfähige und unvoreingenommene Bürger von einer Sache haben oder gewinnen, wenn sie mit ihr befaßt werden. Diese Verkehrsauffassung unterliegt entsprechend der Veränderung der Wohngepflogenheiten einem gewissen Wandel, wobei die örtlichen Verhältnisse zu einer unterschiedlichen Beurteilung führen können.

Einen besonderen Ausdruck der Verkehrsauffassung sieht der Senat insbesondere in den am maßgeblichen Bewertungsstichtag geltenden einschlägigen Regelungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), der Bauordnungen der Länder sowie der Fachnormen des Deutschen Normenausschusses (DIN-Normen). Er ist der Ansicht, daß diese Regelungen nicht nur dem Standpunkt der beteiligten Wirtschaftskreise, sondern auch der Anschauung der Allgemeinheit vernünftig denkender Menschen entsprechen.

a) Nach der am 1. Januar 1974 maßgeblichen Verkehrsauffassung beträgt die untere Wohnflächengrenze einer Wohnung jedenfalls mehr als nur etwa 23 qm. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf § 39 Abs. 5 Satz 1 des II. WoBauG i. d. F. des Wohnungsbauänderungsgesetzes vom 24. August 1965 - WoBauÄndG 1965 - (BGBl I 1965, 945). Danach beträgt die untere Wohnflächengrenze im Regelfall 50 qm. Die Sonderregelung, derzufolge eine Unterschreitung der Regelwohnfläche namentlich bei Einliegerwohnungen zulässig war, ist mit dem Inkrafttreten des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1965 entfallen (vgl. dazu im einzelnen Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Kommantar, Bd. 1 Anm. 01 und 9 zu § 39 des II. WoBauG). Darüber hinaus bestimmt § 38 Abs. 5 Satz 2 des II. WoBauG, daß die Wohnfläche selbst bei Wohnungen, die für Alleinstehende bestimmt sind, 40 qm nicht unterschreiten soll. Hinzu kommt, daß die Durchschnittsfläche der Wohnungen im letzten Jahrzehnt stetig angestiegen ist (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 5/Reihe 3, Bestand an Wohnungen 31. Dezember 1977, S. 7).

b) Ein Raum kann nur dann als Küche bzw. als Raum mit Kochgelegenheit angesehen werden, wenn er so ausgestaltet und ausgestattet ist, daß er die Funktion als Kochraum auch bei ständiger Nutzung uneingeschränkt erfüllen kann. Dies setzt nach dem am maßgeblichen Bewertungsstichtag 1. Januar 1974 geltenden Wohnverständnis jedenfalls bei Neubauten regelmäßig u. a. voraus, daß der fragliche Raum als Aufenthaltsraum durch Fenster ausreichend belichtet und entlüftet ist.

Der Senat sieht sich in seiner Auffassung insbesondere durch die Fachnormen des Deutschen Normenausschusses bestätigt. Nach Abschn. 3 des Normblatts DIN 18022 - Küche, Bad, WC, Hausarbeitsraum - (abgedruckt bei Winkler, Hochbaukosten, Flächen, Rauminhalte, Kommentar, 4. Aufl., 1976, S. 257 ff.) ist die Küche "ein selbständiger Raum, durch Fenster belichtet und belüftet" (Tz. 3.11) und eine Kochnische "Teil eines größeren Raumes, der durch Fenster belichtet und belüftet ist" (Tz. 3.12). Diese DIN-Norm ist in den Richtlinien für den Einsatz von Bundesmitteln zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus vom 30. März 1971 - Einsatzrichtlinien 1971 - und vom 20. Dezember 1972 - Einsatzrichtlinien für den sozialen Wohnungsbau - (Gemeinsames Ministerialblatt 10/1971 S. 152; Bundesanzeiger Nr. 10/1973 S. 1; jeweils abgedruckt bei Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a. a. O., Bd. 2, Anhang A, Nr. 5 S. 11 und 21) für in der jeweils geltenden Fassung verbindlich erklärt worden. Darüber hinaus fordert DIN 5034 - Innenraumbeleuchtung mit Tageslicht -, daß Aufenthaltsräume natürliches Tageslicht erhalten. Diese Forderung ist auch in den Bauordnungen der Länder verankert, nach denen Aufenthaltsräume unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Anzahl, Größe und Beschaffenheit haben müssen, daß die Räume ausreichend beleuchtet werden können (notwendige Fenster). So müssen z. B. nach § 59 Abs. 4 der im Streitfall maßgeblichen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Nordrhein-Westfalen 1970 S. 96; abgedruckt bei Thiel/Rößler/Schumacher, Baurecht in Nordrhein-Westfalen, Bd. 3/1) Aufenthaltsräume grundsätzlich unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend belichtet und gelüftet werden können. Fensterlose Kochnischen müssen für sich lüftbar sein (§ 60 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen).

3. Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ergibt, daß das FG zu Recht das Vorhandensein nur einer Wohnung auf dem Grundstück der Kläger bejaht hat.

a) Gegen die Entscheidung des FG, daß die im Obergeschoß des Hauses der Kläger vorhandenen Räume keine Wohnung i. S. des § 75 BewG 1965 bilden, wenden sich die Kläger nicht mehr ausdrücklich. Die Vorentscheidung ist insoweit frei von Rechtsfehlern. Das FG hat zu Recht auf das Fehlen einer Küche hingewiesen; denn ein Raum, in dem lediglich die Installationsmöglichkeiten für eine Küche vorhanden sind, ist nach der Verkehrsauffassung keine Küche.

b) Das FG ist ferner zu Recht der Auffassung, daß es sich bei den Räumen im Untergeschoß nicht um eine selbständige Wohnung, sondern nur um Nebenräume zur Hauptwohnung handelt.

Die Gesamtwohnfläche der Räume im Untergeschoß unterschreitet mit rd. 23 qm die unteren Wohnflächengrenzen des § 39 Abs. 5 des II. WoBauG erheblich.

Nach den Feststellungen des FG waren zwar im Zeitpunkt der Beweisaufnahme in einer Nische des Vorraums zum Arbeitszimmer des Klägers eine Spüle, ein Kühlschrank und eine doppelflammige Kochplatte aufgestellt. Nach den Bauzeichnungen, die das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und deren Richtigkeit von den Beteiligten nicht bestritten wird, weist der Vorraum jedoch keine unmittelbar ins Freie führende Fenster auf. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen mit den vorstehend aufgeführten Merkmalen kann aber nach der Verkehrsauffassung nicht als eine selbständige Wohnung, sondern nur als Nebenräume einer Hauptwohnung angesehen und damit auch nur als solche genützt werden. Der Charakter der Räume im Untergeschoß als zusätzliche Räume zur Wohnung im Erd-/Obergeschoß wird noch durch das ungleiche Verhältnis unterstrichen, in dem die Flächen der Wohnung und der Räume im Untergeschoß zueinander stehen.

Damit ist nicht entscheidungserheblich, ob Untergeschoßwohnungen in der Wohngegend der Kläger häufig vermietet werden, ob das Wohnhaus der Kläger zwei- oder dreigeschossig ist, ob es zwei oder drei Klingelanlagen hat und aus welchen Gründen die Kläger erst im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens auf die Räume im Untergeschoß als zweite Wohnung hingewiesen haben. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Kläger, das FG habe seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, geht damit ins Leere.

Das Vorbringen der Kläger, die streitigen Räume im Untergeschoß würden seit 1977 von dem Sohn und dessen Ehefrau bewohnt, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich insoweit um neues tatsächliches Vorbringen handelt, das im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann und das einen anderen als den streitigen Feststellungszeitpunkt betrifft.

4. Die Streitverkündung an das Land Nordrhein-Westfalen ist nicht statthaft, weil im finanzgerichtlichen Verfahren eine Streitverkündung nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1970 III R 75/66, BFHE 98, 553, BStBl II 1970, 484 [487]).

 

Fundstellen

Haufe-Index 73045

BStBl II 1979, 255

BFHE 1979, 565

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