Rz. 60

[Autor/Stand] Grundstücke dienen öffentlichen Zwecken, wenn sich für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch bzw. zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben genutzt werden; sich auf ihnen also Dienstgebäude der öffentlichen Verwaltung befinden (z.B. Finanzamt, Gericht, Feuerwehr, Polizei, Krankenhäuser, Schulen, Gemeindeverwaltung, etc.). Ob entsprechende Grundstücke im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einer Privatperson stehen und an Behörden überlassen werden, ist unerheblich.

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Ist ein Grundstück, das öffentlichen Zwecken dient, ganz oder teilweise nach den §§ 3 und 4 GrStG von der Grundsteuer befreit, kommt dies bei der Grundbesitzbewertung – anders als bei der Einheitsbewertung oder der Grundsteuerbewertung – keiner Bedeutung zu. Dient ein Grundstück öffentlichen Zwecken wird es wie ein Grundstück behandelt, das betrieblichen Zwecken dient.

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Bei Grundstücken, die sowohl öffentlichen als auch betrieblichen Zwecken dienen, werden die entsprechenden Nutzflächen zusammengerechnet und als Summe ins Verhältnis zur gesamten Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes gesetzt. Vgl. dazu auch Rz. 66 und 142.

 

Rz. 63

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023

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