Rz. 127

[Autor/Stand] Eine besondere Aufmerksamkeit verdienen Nutzflächen, die sich innerhalb von Wohngebäuden befinden. Hierbei ist beispielsweise an das freiberuflich genutzte Arbeitszimmer zu denken, das sich in einem Einfamilienhaus befindet. Zudem können innerhalb eines Mietwohngrundstücks Räume zu gewerblichen Zwecken vermietet werden, weil Grundstücke immer dann zur Grundstücksart Mietwohngrundstück gehören, sofern sie nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen zu mehr als 80 % Wohnzwecken dienen. In diesen Fällen muss hinsichtlich der Nutzflächen entschieden werden, wie diese bei der Ermittlung der Wohnfläche zu berücksichtigen sind. Und ferner muss entschieden werden, wie die Einteilung nach Wohnungsgrößen zu einem zutreffenden Ansatz der Nettokaltmiete führt.

 

Rz. 128

[Autor/Stand] Hierzu hat die Finanzverwaltung im AEBewGrSt Stellung genommen.[3] Danach zählen zu den Nutzflächen solche Flächen, die betrieblichen, öffentlichen oder sonstigen Zwecken dienen und keine Wohnflächen sind. Zu betrieblichen Zwecken dienen beispielsweise Werkstätten, Verkaufsläden und Büroräume. Zu sonstigen Zwecken dienen beispielsweise Vereinsräume. Zu öffentlichen Zwecken dienen beispielsweise Flächen, die zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben genutzt werden.

 

Rz. 129

[Autor/Stand] Bei Wohnräumen, die betrieblich oder freiberuflich mitgenutzt werden, wie dies z.B. bei einem Arbeitszimmer der Fall ist, handelt es sich nicht um betrieblichen Zwecken dienende Räume.

 

Rz. 130

[Autor/Stand] Soweit die Finanzverwaltung bei der Bestimmung der Grundstücksart davon ausgeht, dass es ohne Bedeutung ist, ob das Gebäude eigenen oder fremden Wohn- oder Nutzzwecken dient oder leer steht,[6] dürfte dies auch bei dem Ansatz der Wohnfläche zur Ermittlung der Miete gelten. Bei Leerstand ist deshalb auch bei dem Ansatz der Wohnfläche zur Ermittlung der Miete darauf abzustellen, für welche Nutzung die leer stehenden Räume vorgesehen sind.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2022

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