Rz. 217

[Autor/Stand] Vgl. hierzu zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung in R.2.4 GewStR, der folgenden Wortlaut hat:

R 2.4 Mehrheit von Betrieben

R 2.4 (1) Mehrere Betriebe verschiedener Art

(1) Hat ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe verschiedener Art (z.B. eine Maschinenfabrik und eine Spinnerei), ist jeder Betrieb als Steuergegenstand i.S.d. § 2 Abs. 1 GewStG anzusehen und somit für sich zu besteuern . Das gilt auch dann, wenn die mehreren Betriebe in derselben Gemeinde liegen. Es ist aber ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender in derselben Gemeinde verschiedene gewerbliche Tätigkeiten ausübt und die verschiedenen Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Gewerbebetriebes anzusehen sind (beispielsweise Gastwirtschaft und Bäckerei, Fleischerei und Speisewirtschaft). Es gelten dabei die gleichen Grundsätze wie für die Bewertung (§ 2 BewG).

R 2.4 (2) Mehrere Betriebe gleicher Art

(2) Hat ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe der gleichen Art, ist zu prüfen, ob die mehreren Betriebe eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Vermutung spricht bei der Vereinigung mehrerer gleichartiger Betriebe in der Hand eines Unternehmers, insbesondere, wenn sie sich in derselben Gemeinde befinden, für das Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebes. Auch wenn die Betriebe sich in verschiedenen Gemeinden befinden, kann ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegen, wenn die wirtschaftlichen Beziehungen sich über die Grenzen der politischen Gemeinden hinaus erstrecken. Betriebe sind als gleichartig anzusehen, wenn sie sachlich, insbesondere wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch innerlich zusammenhängen.

R 2.4 (3) Personengesellschaften

(3) Die Tätigkeit einer Personengesellschaft bildet auch bei verschiedenartigen Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Eine Kapitalgesellschaft und eine GmbH 8 Co. KG einerseits oder eine aus natürlichen Personen bestehende Personengesellschaft und ein Einzelunternehmen andererseits können gewerbesteuerrechtlich auf Grund von Unternehmeridentität nicht als ein einheitliches Unternehmen behandelt werden.

R 2.4 (4, 5) Einheitlicher Gewerbebetrieb kraft Rechtsform

(4) Die Tätigkeit der Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG gilt stets und in vollem Umfang als einheitlicher Gewerbebetrieb. Auch die gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit der unter § 2 Abs. 3 GewStG fallenden sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine bildet stets einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Das gilt auch, wenn von ihnen mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten werden (§ 8 GewStDV).

Atypisch stille Gesellschaften

(5) Sind eine oder mehrere Personen oder Personengruppen als atypische stille Gesellschafter am Handelsgewerbe einer anderen Person beteiligt, liegt gewerbesteuerrechtlich ein einziger Gewerbebetrieb vor, wenn der Zweck der atypischen stillen Gesellschaften jeweils darauf gerichtet ist, die gesamten unter der Firma des Inhabers des Handelsgeschäfts ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten gemeinsam und zusammen mit dem Inhaber des Handelsgeschäfts auszuüben. Dagegen liegen getrennt zu beurteilende gewerbliche Tätigkeiten vor, wenn die den einzelnen atypischen stillen Gesellschaften und dem Inhaber des Handelsgeschäfts steuerrechtlich zuzuordnenden gewerblichen Tätigkeiten nicht identisch sind.”

 

Rz. 218

[Autor/Stand] Eine natürliche Person kann Inhaber mehrerer Betriebe sein. Ob mehrere gewerbliche Betätigungen einer natürlichen Person einen einheitlichen (evtl. aus mehreren Teilbetrieben bestehenden) Betrieb (Gesamtbetrieb) bilden oder als jeweils selbständige Einzelbetriebe anzusehen sind, ist im Bewertungsrecht genauso wie im Ertragsteuerrecht zu beurteilen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Liegen ungleichartige gewerbliche Betätigungen vor, die zudem räumlich weiter voneinander entfernt ausgeübt werden, werden regelmäßig mehrere – eigenständige – Gewerbebetriebe vorliegen. Andererseits wird i.d.R. ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen sein, wenn gleichartige, in räumlicher Nähe zueinander ausgeübte gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Betriebe sind als gleichartig anzusehen, wenn sie sachlich, insb. wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch zusammenhängen. Kriterien hierfür sind die Art der gewerblichen Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit/Ungleichartigkeit der Betätigungen und die Nähe/Entfernung, in der sie ausgeübt werden.[3]

Bei Vorliegen mehrerer (gewerblicher) Betriebe sind die Wertermittlung und die Abgrenzung des Betriebsvermögens zum Privatvermögen für jeden Betrieb gesondert vorzunehmen. Die Summe der jeweils separat ermittelten Unternehmenswerte für die einzelnen Betriebe ergibt sodann das dem betreffenden Steuerpflichtigen zuzuordnende (Gesamt-)Betriebsvermögen.

Zwis...

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