Rz. 76

[Autor/Stand] Unter den Begriff der Lagerhäuser i.S. des § 2 Abs. 1 Buchst. A Nr. 2 WertVO fallen sämtliche Gebäude, die zur kurz- oder längerfristigen Aufbewahrung von Gegenständen verwendet werden. Unerheblich ist, ob die Gebäude befahrbar sind. Gemeinsam ist dabei allen Gebäuden, dass diese einem erwerbswirtschaftlichen Zweck dienen. Gebäude, die zwar zur Aufbewahrung von Gegenständen dienen, jedoch einem ausschließlich bzw. überwiegend privaten Zweck dienen, werden von der Vorschrift nicht erfasst.

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Lagerhäuser sind nicht nur die Lagerhäuser gewerbsmäßiger Lagerhalter und des Speditionsgewerbes, sondern auch Lagerhäuser der landwirtschaftlichen Waren- und Kreditgenossenschaften. Weder die WertVO noch die Richtlinien unterscheiden zwischen den verschiedenen Arten von Lagerhäusern. Die Lagerhäuser der landwirtschaftlichen Waren- und Kreditgenossenschaften können i.d.R. auch durch nichtlandwirtschaftliche Unternehmen genutzt werden.[3]

 

Rz. 78

[Autor/Stand] In einem einheitlichen Zweckzusammenhang stehende Büro- und Verwaltungsräume gehören zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Lagerhauses. Eine durchschnittliche Wertzahl ist insoweit nicht zu bilden.[5]

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Für Lagerhäuser wird eine allgemeine Wertzahl von 80 angewendet. Eine weitergehende Differenzierung der Wertzahl für Lagerhäuser z.B. nach dem Alter des Gebäudes, Art der Nutzung oder nach der geographischen Lage erfolgt nicht.

 

Rz. 80– 85

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[3] FinMin. Nds. v. 23.2.1972 – S 3212 - 1 - 34, StEK BewG 1965 § 90 Nr. 16.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[5] Bay. FinMin. v. 24.3.1988 – S 3212 - 11/155 - 3411, BewK § 90/2, BewG Karte 11/2.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024

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