Rz. 281

[Autor/Stand] Gemäß dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GrStG normierten Befreiungstatbestands ist von der Besteuerung ausgenommen Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird. Der Begriff der inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts ist identisch mit dem Tatbestandsmerkmal in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG. Insoweit wird auf dort gemachten Ausführungen verwiesen.

 

Rz. 282

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat in § 3 GrStG die Absicht verfolgt, juristische Personen des öffentlichen Rechts umfassend von der Grundsteuer zu befreien. Dies betrifft den Bereich der hoheitlichen Tätigkeit im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG als auch seine Tätigkeit unter Verwendung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zur Verfolgung gemeinnütziger sowie mildtätiger Zwecke. Wenn auch die hoheitliche Tätigkeit dabei den Schwerpunkt bildet, kann gleichwohl in Einzelfällen eine gemeinnützige bzw. mildtätige Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Körperschaften in Betracht kommen. Eine Abgrenzung beider Bereiche kann sich im Einzelfall als schwierig erweisen. Unabhängig davon ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung die öffentliche Hand vor dem Hintergrund der für diese ohnehin bestehenden originären Gemeinwohlaufgaben für nicht gemeinnützigkeitsfähig hält, da für staatliche bzw. kommunale Körperschaften die ausschließliche, unmittelbare und selbstlose Erfüllung der Gemeinwohlaufgaben ein Wesensmerkmal sowie verfassungsrechtliche Pflicht sei (z.B. Rettungsdienst in der Rechtsform einer GmbH mit Kommune als alleinigem Gesellschafter). Der BFH dagegen hält eine Steuerbegünstigung für eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durchaus für möglich, auch wenn sie damit in die Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben ihres Gesellschafters eingebunden ist. Die zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eingesetzte Eigengesellschaft verfolgt keine in diesem Sinne vordergründig eigennützigen Interessen ihres Gesellschafters. Die verfolgten Ziele sind mithin am Wohl der Allgemeinheit orientiert und deshalb nicht als eigenwirtschaftlich anzusehen.[3]

 

Rz. 283– 295

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge