
Die Finanzverwaltung ändert im Hinblick auf den ermäßigten Steuersatz für Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG den UStAE.
Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung
In dem Urteil v. 27.11.2013, I R 17/12, entschied der BFH, dass eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auch in dem Fall selbstlos i.S.d. § 55 AO tätig sein kann, wenn sie auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags eine der Gesellschafterin originär obliegende hoheitliche Pflichtaufgabe – im Streitfall u.a. den Notrettungsdienst – übernimmt. Die bisherige Verwaltungsauffassung muss daher in Abschn. 12.9 Absatz 2 Satz 3 UStAE angepasst werden.
Blut- und Plasmaspendedienste
Außerdem wird nicht länger an der bisherigen Verwaltungsauffassung zum Weiterverkauf von Blutprodukten festgehalten.
BMF, Schreiben v. 22.6.2022, III C 2 - S 7242-a/19/10007 :005