Ermäßigter Steuersatz für Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG): Der BFH hat entschieden (BFH v. 27.11.2013 – I R 17/12, BStBl. II 2016, 68), dass eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auch in dem Fall selbstlos i.S.d. § 55 AO tätig sein kann, wenn sie auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags eine der Gesellschafterin originär obliegende hoheitliche Pflichtaufgabe – im Streitfall u.a. den Notrettungsdienst – übernimmt. Die bestehende Verwaltungsauffassung in Abschn. 12.9 Abs. 2 Satz 3 UStAE wird gestrichen (BMF v. 22.6.2022 – III C 2 - S 7242-a/19/10007 :005, BStBl. I 2022, 1004).

Ferner kann auf Grund veränderter Markt- und Tätigkeitsstrukturen sowie eines veränderten Tätigkeitsvolumens der gemeinnützigen Blut- und Plasmaspendedienste nicht länger an der bisher vertretenen Verwaltungsauffassung in Abschn. 12.9 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 UStAE, wonach der Weiterverkauf von Blutprodukten der ersten Fraktionierungsstufe stets dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist, festgehalten werden. Insbesondere im Geschäftsbereich der Blutplasmagewinnung für die industrielle Weiterverarbeitung mittels Aphereseverfahren überwiegt der Marktanteil nicht gemeinnütziger Einrichtungen.

Anwendungsregelung: Diese Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelung zum Aphereseverfahren als nun wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 bewirkt werden.

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