Rz. 39

[Autor/Stand] Eine Hofstelle, zu der kein eigenes Land gehört und von der aus nur Pachtland bewirtschaftet wird, kann einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden. In diesem Fall bilden die Wirtschaftsgebäude der Hofstelle einen Überbestand an Wirtschaftsgebäuden dieses Betriebs und sind durch einen Zuschlag nach § 41 BewG zu erfassen.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Bei dem Einheitswert einer Hofstelle ohne zusätzlichen Grund und Boden, in der z.B. eine Schweinemast betrieben wird, gab es in der Vergangenheit erhebliche Unsicherheiten in der rechtlichen Beurteilung, da das Niedersächsischen Finanzgericht in zwei Urteilen[3] einen Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung in diesen Fällen für nicht zulässig erachtet hat. Das Finanzgericht begründet seine Entscheidungen einerseits damit, dass für diese Hofstelle keine einen Zuschlag zulassende vergleichende Bewertung stattfindet und außerdem mit entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 3 BewG.

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Der BFH ist dieser Rechtsauffassung entgegengetreten. Mit Urteil v. 14.5.2004[5] hat er ausgeführt, dass auch in den Fällen, in denen die dem Betriebsinhaber gehörende genutzte Fläche ausschließlich aus einer Hof- und Gebäudefläche besteht, von der aus angepachtete Flächen[6] bewirtschaftet werden, die Feststellung eines Vergleichswerts für die Hof- und Gebäudefläche zulässig ist. Der Vergleichswert allein für diese Eigenfläche ist dann mit 0 DM anzusetzen. An einem Vergleichswert "null" können jedoch Zuschläge nach § 41 BewG gemacht werden. Diese Auffassung ist inzwischen nochmals in Verbindung mit einem Fall der gemeinschaftlichen Tierhaltung (§ 51a BewG) bestätigt worden[7] und gilt auch dann, wenn eine Tierhaltungsgemeinschaft nicht als zivilrechtliche Eigentümerin der Hof- und Gebäudeflächen anzusehen ist, ihr jedoch die Flächen gem. § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen sind.[8]

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Denn auch der Wert "null" entspricht dem vom Gesetz geforderten Maßstab der konkreten Ertragsfähigkeit solcher Flächen, die – soweit bewirtschaftete Eigenflächen des Betriebsinhabers vorliegen – in die Nutzungen, denen sie dienen, einzubeziehen sind und in den entsprechenden Vergleichswerten für diese Nutzungen aufgehen (vgl. § 40 Abs. 3 BewG).

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Dieser Umstand rechtfertigt folglich nicht die Annahme, dass bei Hofstellen ohne Eigenland für Hof- und Gebäudeflächen, die der Bewirtschaftung von Pachtland dienen, keine eigenen Ertragswerte ermittelt werden können (s. dazu auch die Kommentierung zu § 33 BewG). Soweit angesichts gänzlich fehlender Ertragsfähigkeit i.S. des Gesetzes der Vergleichswert einer Hof- und Gebäudefläche "null" beträgt, ist dies das Ergebnis unterschiedlicher Ertragsbedingungen und damit des vom Gesetzgeber im §§ 37 ff. BewG angeordneten vergleichenden Verfahrens.

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Der BFH führt weiter aus, dass es auch keinen im Gesetz angelegten Grund gibt, der daran hindere, an einem Vergleichswert "null" Zuschläge nach § 41 BewG zu machen. Denn selbst wenn die Ertragsfähigkeit der einzelnen Nutzung nach den unterstellten gegendüblichen Verhältnissen mit "null" anzusetzen ist, kann sich als Folge hiervon abweichender tatsächlicher Verhältnisse eine Steigerung der Ertragsfähigkeit ergeben, die einen Zuschlag zu diesem Vergleichswert rechtfertigen kann. Liegen in solchen Fällen die Voraussetzungen für einen Zuschlag wegen abweichender tatsächlicher Verhältnisse vor, besteht der Einheitswert nur aus dem Zuschlag. Eines gesonderten Ausweises des Vergleichswerts "null" im Bescheid bedarf es dabei nicht.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Auch die Regelungen in § 34 Abs. 4 BewG und in § 41 Abs. 3 BewG stehen dieser Sichtweise nicht entgegen. Beide Vorschriften betreffen die Behandlung von Gebäuden und Betriebsmitteln, die dem Eigentümer verpachteter Grundstücke[13] nicht gehören, sondern dem Pächter und dem Pachtbetrieb dienen. In diesen Fällen werden das dem Grundstückseigentümer gehörende Pachtgrundstück sowie die dem Betrieb des Pächters dienenden Betriebsmittel und Gebäude als eine wirtschaftliche Einheit angesehen und für die Bewertung zusammengefasst, weil es praktisch unmöglich ist, den auf die Wirtschaftsgüter des Pächters entfallenden Ertragswert im Einzelnen herauszurechnen und diesen dem Pächter zuzurechnen.

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Bewirtschaftet ein Pächter nur Pachtflächen und keine eigenen Flächen, sind deshalb die ihm gehörenden Betriebsmittel einschließlich des Viehbestandes im Einheitswert der Stückländereien zu erfassen und Zuschläge am Vergleichswert des Grundstücks anzubringen.[15]

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Anders liegen die Dinge jedoch dann, wenn ein Betriebsinhaber von einer ihm zu Eigentum gehörenden oder ihm zuzurechnenden Fläche[17] Pachtflächen bewirtschaftet. Denn in einem solchen Fall dient ein sich ergebender Überbestand an Vieh nicht der Bewirtschaftung der zugepachteten Stückländerei und kann deshalb auch nicht nach § 34 Abs. 4 BewG in die wirtschaftliche Einheit der Stückländerei einbezogen werden. Ein aus dem Überbestand...

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