Rz. 6

[Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 201 BewG hat folgenden Wortlaut:[2]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Zu § 201 Abs. 1 – neu

Der Wert eines Unternehmens ist auch nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren zukunftsbezogen zu ermitteln. Grundlage bildet der voraussichtliche Jahresertrag, der zukünftig nachhaltig erzielbar ist. Ohne entsprechende Finanzplandaten muss dieser anhand des in der Vergangenheit erzielten Durchschnittsertrags geschätzt werden.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Zu § 201 Abs. 2 – neu

Für die Schätzung des Durchschnittsertrags bilden die in der Vergangenheit erzielten Betriebsergebnisse des Unternehmens eine wichtige Orientierungshilfe. Bei einer Ermittlung des Durchschnittsertrags anhand der in der Vergangenheit erzielten Betriebsergebnisse ist grundsätzlich von den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgeschlossenen Wirtschaftsjahre auszugehen. Wenn sich jedoch je nach den Umständen des Einzelfalles abzeichnet, dass für die Prognose des Zukunftsertrags die Ertragsentwicklung in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Bewertungsstichtag liegt, bedeutsam ist, ist das Betriebsergebnis dieses Wirtschaftsjahres in den Dreijahreszeitraum einzubeziehen.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Zu § 201 Abs. 3 – neu

Die Ableitung des künftigen Jahresertrags aus den Betriebsergebnissen der letzten drei Jahre führt in einem sich dynamisch entwickelnden wirtschaftlichen Umfeld zu unzutreffenden Ergebnissen, wenn sich der Charakter eines Unternehmens und damit seine Ertragsaussichten nachhaltig verändert haben. Ist dies der Fall, ist für die Ableitung des Durchschnittsertrags von einem verkürzten Zeitraum auszugehen. Maßgebend ist der Zeitraum ab dem Beginn der nachhaltigen Veränderungen. Entsprechendes gilt für neu gegründete Unternehmen, die am Bewertungsstichtag noch nicht drei Jahre bestehen.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Bei Gesellschaften, die z.B. durch Umwandlung aus einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung aus einem bestehenden Unternehmen entstanden sind, sind der Ermittlung des Durchschnittsertrags die früheren Betriebsergebnisse des Vorgängerunternehmens zugrunde zu legen. Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf die Ertragsaussichten auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend § 202 BewG zu korrigieren.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[2] Vgl. BT-Drucks. 16/11107 v. 26.11.2008, Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucks. 16/7918, 16/8547, 16/8814 Nr. 3 – Entwurf eines ErbStRG.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge