Rz. 160

[Autor/Stand] Haben mehrere Feststellungsbeteiligte einen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist der Bescheid diesem bekannt zu geben (Vgl. § 183 Abs. 1 Satz 1 AO). Das gilt auch bei einer vollbeendeten Gesellschaft.[2] Es gelten die Grundsätze wie bei einem Vertreter mit umfassender Vollmacht (siehe Rz. 155 ff.). Der Bescheid muss aber, um den Feststellungsbeteiligen gegenüber wirksam zu werden, den Hinweis nach § 183 Abs. 1 Satz 5 AO enthalten. Das Finanzamt kann den Hinweis in einem Ergänzungsbescheid nachholen.[3]

 

Rz. 161

[Autor/Stand] Der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft gilt als Empfangsbevollmächtigter, wenn ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden ist. Entsprechendes gilt bei Angehörigen steuerberatender Berufe, insbesondere bei ihrer Nennung in der Steuererklärung. Der Widerruf einer Empfangsvollmacht ist jederzeit formlos möglich. Er muss aber für die Finanzverwaltung eindeutig sein.

 

Rz. 162

[Autor/Stand] Haben die Beteiligten keinen Empfangsbevollmächtigten bestellt, kann das Finanzamt sie auffordern, einen Bevollmächtigten zu benennen; mit der Aufforderung soll es einen Empfangsbevollmächtigten vorschlagen und darauf hinweisen, dass es diesem nach Fristablauf die Bescheide bekannt geben wird (§ 183 Abs. 1 Satz 2 AO).

 

Rz. 163

[Autor/Stand] Ist dem Feststellungsfinanzamt bekannt, dass zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten bestehen, die Gesellschaft oder Gemeinschaft aufgelöst worden ist oder einzelne Beteiligte ausgeschieden sind, soll eine Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten nach § 183 Abs. 2 Satz 1 AO nicht erfolgen. Eine Ausnahme gilt hier allerdings für den Fall, dass die Feststellungsbeteiligten zuvor einen Empfangsbevollmächtigten bestellt haben; dann kann nach § 183 Abs. 3 AO weiterhin an diesen bekannt gegeben werden bis ein formeller Widerruf der Bevollmächtigung erfolgt.

 

Rz. 164

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022

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