Rz. 20

[Autor/Stand] Selbstverständlich ist darauf zu achten, dass der Adressat des nach § 32 ErbStG bekannt gegebenen Erbschaftsteuerbescheids im Zeitpunkt der Bekanntgabe auch tatsächlich noch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter- oder -pfleger ist. Im Allgemeinen wird das Erbschaftsteuerfinanzamt durch das Nachlassgericht über Beginn und Beendigung einer Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder -pflegschaft informiert (§ 34 ErbStG, § 7 ErbStDV). Es empfiehlt sich jedoch stets die Vergewisserung, ob die Informationen noch aktuell sind, damit die Bekanntgabe des Steuerbescheids nicht ins Leere geht.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] So beginnt und endet die Nachlasspflegschaft schon/erst mit Bekanntgabe entsprechender Beschlüsse des Nachlassgerichts gegenüber dem Pfleger (§ 1789 BGB; § 16 FGG),[3] während die Nachlassverwaltung[4] betreffende Anordnungen grundsätzlich dem/n Erben zuzustellen sind, jedoch auch die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beendigende Wirkung hat (§ 1988 BGB).[5]

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Das Amt des Testamentsvollstreckers ist hingegen privater Natur.[7] Es beginnt mit Zugang seiner Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2202 BGB) und kann in gleicher Weise durch Kündigung beendet werden (§ 2226 BGB).[8] Außerdem ist eine Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht möglich (§ 2227 BGB).[9] Im Übrigen endet das Amt des Testamentsvollstreckers, außer in den selbstverständlichen Fällen des § 2225 BGB[10], mit vollständiger Erfüllung sämtlicher ihm obliegender Aufgaben. Hierbei kommt es auf den Willen des Erblassers an, d.h. auf den einschlägigen Inhalt seiner letztwilligen Verfügung.[11] Daher kann die Testamentsvollstreckung durchaus schon vor der anstehenden Bekanntgabe eines Erbschaftsteuerbescheids unbemerkt beendet sein.[12] Ein nach § 32 ErbStG bekannt gegebener Bescheid geht aber auch dann ins Leere, wenn die Ernennung des Testamentsvollstreckers in einem insoweit unwirksamen Testament vorgenommen wurde[13]; Beispiel: Der Urkundsnotar hat sich selbst oder eine ihm nahe stehende Person als Testamentsvollstrecker benannt (§§ 7, 27 BeurkG).

 

Rz. 23– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018
[4] Sie ist regelmäßig antragsabhängig; BGH v. 5.7.2017 – IV ZB 6/17, ZEV 2017, 513.
[5] Siehe auch Weidlich in Palandt77, § 1960 BGB Rz. 10, 19, 20, § 1981 BGB Rz. 5, § 1988 BGB Rz. 1, 2. Zum Vergleich zwischen Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz s. Rugullis, ZEV 2007, 156.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018
[7] Weidlich in Palandt77, Einf. v. § 2197 BGB Rz. 2.
[8] Weidlich in Palandt77, § 2202 BGB Rz. 1, § 2226 BGB Rz. 2.
[9] OLG München v. 3.5.2010 – 31 Wx 34/10, ZErb 2010, 210; zur Antragsbefugnis OLG München v. 22.9.2005 – 31 Wx 46/05, ZEV 2006, 31 mit Anm. Reimann; Weidlich in Palandt77, § 2227 BGB Rz. 1 ff.
[10] Insb. Tod, Geschäftsunfähigkeit, Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Testamentsvollstreckers.
[11] BGH v. 22.1.1964 – V ZR 37/62, NJW 1964, 1316; Weidlich in Palandt77, Einf. v. § 2197 BGB Rz. 3, § 2203 BGB Rz. 1.
[12] Wohl a.A. FG München v. 23.8.2000 – 4 K 3723/97, Haufe-Index 514314; danach soll die Testamentsvollstreckung erst mit abschließender Klärung des Erbschaftsteuerschuldverhältnisses enden.
[13] Vgl. Weidlich in Palandt77, § 2197 BGB Rz. 4.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018

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