Rz. 20
[Autor/Stand] Selbstverständlich ist darauf zu achten, dass der Adressat des nach § 32 ErbStG bekannt gegebenen Erbschaftsteuerbescheids im Zeitpunkt der Bekanntgabe auch tatsächlich noch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter- oder -pfleger ist. Im Allgemeinen wird das Erbschaftsteuerfinanzamt durch das Nachlassgericht über Beginn und Beendigung einer Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder -pflegschaft informiert (§ 34 ErbStG, § 7 ErbStDV). Es empfiehlt sich jedoch stets die Vergewisserung, ob die Informationen noch aktuell sind, damit die Bekanntgabe des Steuerbescheids nicht ins Leere geht.
Rz. 21
[Autor/Stand] So beginnt und endet die Nachlasspflegschaft schon/erst mit Bekanntgabe entsprechender Beschlüsse des Nachlassgerichts gegenüber dem Pfleger (§ 1789 BGB; § 16 FGG),[3] während die Nachlassverwaltung[4] betreffende Anordnungen grundsätzlich dem/n Erben zuzustellen sind, jedoch auch die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beendigende Wirkung hat (§ 1988 BGB).[5]
Rz. 22
[Autor/Stand] Das Amt des Testamentsvollstreckers ist hingegen privater Natur.[7] Es beginnt mit Zugang seiner Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2202 BGB) und kann in gleicher Weise durch Kündigung beendet werden (§ 2226 BGB).[8] Außerdem ist eine Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht möglich (§ 2227 BGB).[9] Im Übrigen endet das Amt des Testamentsvollstreckers, außer in den selbstverständlichen Fällen des § 2225 BGB[10], mit vollständiger Erfüllung sämtlicher ihm obliegender Aufgaben. Hierbei kommt es auf den Willen des Erblassers an, d.h. auf den einschlägigen Inhalt seiner letztwilligen Verfügung.[11] Daher kann die Testamentsvollstreckung durchaus schon vor der anstehenden Bekanntgabe eines Erbschaftsteuerbescheids unbemerkt beendet sein.[12] Ein nach § 32 ErbStG bekannt gegebener Bescheid geht aber auch dann ins Leere, wenn die Ernennung des Testamentsvollstreckers in einem insoweit unwirksamen Testament vorgenommen wurde[13]; Beispiel: Der Urkundsnotar hat sich selbst oder eine ihm nahe stehende Person als Testamentsvollstrecker benannt (§§ 7, 27 BeurkG).
Rz. 23– 24
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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