Rz. 15
[Autor/Stand] Ob und inwieweit Gleiches auch für die Bekanntgabe von Erbschaftsteuerbescheiden an Nachlassverwalter und/oder Nachlasspfleger gilt, hängt letztlich von ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich ab.[2]
Rz. 16
[Autor/Stand] Der Nachlasspfleger hat, wenn sein Wirkungskreis durch das Nachlassgericht nicht eingeschränkt wurde, den Nachlass insbesondere bei noch ungewisser Rechtsnachfolge zu sichern und zu erhalten; er kann aber auch für einzelne, potenzielle Erben bestellt werden (§ 1960 Abs. 1, 2 BGB).[4] Er gilt dann als gesetzlicher Vertreter des/r – unbekannten – Erben mit grundsätzlich unbeschränkter Vertretungs- und Verfügungsmacht.[5] Als solcher kann und muss er, allerdings nicht aus eigenem Recht, sondern ausdrücklich in fremdem Namen, Einspruch gegen ihm zugehende Erbschaftsteuerbescheide einlegen.[6] Derartige Fälle dürften eher selten sein. Jedoch zeigt § 32 Abs. 2 ErbStG, dass das Finanzamt nicht ewig warten muss, bis die richtigen Erben feststehen, und deshalb die Erbschaftsteuer auch gegenüber unbekannten Personen festsetzen darf.[7] Beachten Sie: Dies akzeptiert der BFH auch für die Bekanntgabe von Bedarfswertbescheiden.[8]
Rz. 17
[Autor/Stand] Der Nachlassverwalter ist ein Nachlasspfleger[10], der primär im Interesse der Nachlassgläubiger durch das Nachlassgericht eingesetzt wird (§§ 1975, 1981 BGB).[11] Als solcher obliegt allein ihm anstelle des/r Erben die Nachlassverwaltung und insbesondere die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1984–1986 BGB).[12] Konsequent verdrängt er damit auch einen Testamentsvollstrecker mit entsprechenden Folgen nicht nur für die Steuererklärungspflicht[13], sondern auch für die Bekanntgabe von Erbschaftsteuerbescheiden.
Rz. 18– 19
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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