Rz. 15

[Autor/Stand] Ob und inwieweit Gleiches auch für die Bekanntgabe von Erbschaftsteuerbescheiden an Nachlassverwalter und/oder Nachlasspfleger gilt, hängt letztlich von ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich ab.[2]

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Der Nachlasspfleger hat, wenn sein Wirkungskreis durch das Nachlassgericht nicht eingeschränkt wurde, den Nachlass insbesondere bei noch ungewisser Rechtsnachfolge zu sichern und zu erhalten; er kann aber auch für einzelne, potenzielle Erben bestellt werden (§ 1960 Abs. 1, 2 BGB).[4] Er gilt dann als gesetzlicher Vertreter des/r – unbekannten – Erben mit grundsätzlich unbeschränkter Vertretungs- und Verfügungsmacht.[5] Als solcher kann und muss er, allerdings nicht aus eigenem Recht, sondern ausdrücklich in fremdem Namen, Einspruch gegen ihm zugehende Erbschaftsteuerbescheide einlegen.[6] Derartige Fälle dürften eher selten sein. Jedoch zeigt § 32 Abs. 2 ErbStG, dass das Finanzamt nicht ewig warten muss, bis die richtigen Erben feststehen, und deshalb die Erbschaftsteuer auch gegenüber unbekannten Personen festsetzen darf.[7] Beachten Sie: Dies akzeptiert der BFH auch für die Bekanntgabe von Bedarfswertbescheiden.[8]

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Der Nachlassverwalter ist ein Nachlasspfleger[10], der primär im Interesse der Nachlassgläubiger durch das Nachlassgericht eingesetzt wird (§§ 1975, 1981 BGB).[11] Als solcher obliegt allein ihm anstelle des/r Erben die Nachlassverwaltung und insbesondere die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten (§§ 19841986 BGB).[12] Konsequent verdrängt er damit auch einen Testamentsvollstrecker mit entsprechenden Folgen nicht nur für die Steuererklärungspflicht[13], sondern auch für die Bekanntgabe von Erbschaftsteuerbescheiden.

 

Rz. 18– 19

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018
[2] Vgl. Meincke16, § 32 ErbStG Rz. 10; AE zu § 122 AO Tz. 2.13.4.2.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018
[4] Weidlich in Palandt77, § 1960 BGB Rz. 9 ff.
[7] BFH v. 21.12.2004 – II B 110/04, BFH/NV 2005, 704; FG Düsseldorf v. 9.8.2017 – 4 K 442/16 Erb, EFG 2017, 1525 = ErbStB 2017, 332 m. Komm. E. Böing (Rev. BFH: II R 40/17).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018
[10] Anders als dieser kann der Nachlassverwalter nicht gesetzlicher Vertreter des/r Erben sein; Weidlich in Palandt77, § 1985 BGB Rz. 1.
[12] Weidlich in Palandt77, § 1985 BGB Rz. 6; s. auch Rugullis, ZEV 2007, 156.
[13] Meincke16, § 31 ErbStG Rz. 12.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.04.2018

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