Leitsatz (amtlich)

Ein Miterbe, dessen Anteil nicht der Testamentsvollstreckung unterliegt, kann keinen Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers stellen, der nur die Anteile der übrigen Miterben verwaltet. Die Rechte und Pflichten des nicht der Testamentsvollstreckung unterworfenen Erbteils richten sich allein nach §§ 2032 ff. BGB. Für etwaige Streitigkeiten, welche die Verwaltung der Erbengemeinschaft betreffen, ist der Zivilrechtsweg eröffnet.

 

Normenkette

BGB § § 2032 ff., §§ 2033, 2227, 2306

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 17.05.2005; Aktenzeichen 5 T 74/04)

AG Regensburg (Aktenzeichen VI 218/03)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG Regensburg vom 17.5.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des LG Regensburg vom 17.5.2005 wird verworfen.

III. Die Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 4)im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 160.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Erblasser verstarb am 14.1.2003 im Alter von 89 Jahren. Die Beteiligten zu 1) und 4 sind Töchter des Erblassers, die Beteiligten zu 2) und 3 seine Enkelinnen, der Beteiligte zu 5 sein Enkel. Mit Testament vom 7.4.1995 verfügte der Erblasser u.a. Folgendes:

Durch dieses Testament berufe ich zu meinen Erben:

a) Die Tochter U.T. (Beteiligte zu 4) zu 36 %,

der Enkel M. T. (Beteiligter zu 5) zu 15 %,

die Tochter D. Sch.-N. (Beteiligte zu 1)zu 25 %,

die Enkelin E. Sch.-N. (Beteiligte zu 2) zu 12 %,

die Enkelin J. Sch.-N. (Beteiligte zu 3) zu 12 %.

Die Tochter D. Sch.-N. ist nur Vorerbin.

Zu Nacherben bestimme ich deren Kinder E. und J. zu gleichen Teilen.

Die Vorerbin ist von den Beschränkungen der Nacherbschaft nicht befreit.

Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tode der Vorerbin.

Die Nacherben sind untereinander Ersatznacherben, soweit sie keine eigenen Abkömmlinge haben.

b) Zum Nachlass gehört das Anwesen in R. W. L.- Straße 1.

Das Anwesen soll von den Erben nicht an einen Dritten verkauft werden.

Hinsichtlich dieses Nachlassgegenstandes ordne ich an, dass die Aufhebung der Erbengemeinschaft niemals erfolgen darf, mit der Verpflichtung den Aufhebungsausschluss im Grundbuch einzutragen.

Vom Aufhebungsausschluss ausgenommen ist eine Versteigerung unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft.

c) Hinsichtlich meines Nachlassvermögens ordne ich Testamentsvollstreckung an.

Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich meine Tochter U. T., ersatzweise deren Sohn M.

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe den Grundbesitz zu verwalten und das sonstige Vermögen zu verteilen.

Mein besonderer Wunsch ist es, dass der Grundbesitz nicht veräußert wird.

Mit seiner nichtehelichen Tochter schloss der Erblasser am 26.10.1976 einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag.

Die Beteiligte zu 4)nahm das Amt der Testamentsvollstreckerin an. Am 15.7.2003 erteilte das Nachlassgericht der Beteiligten zu 1) einen Teilerbschein, dass sie den Erblasser zu 25/100 beerbt hat.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.10.2003 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2 die Entlassung der Beteiligten zu 4)als Testamentsvollstreckerin. Geltend gemacht wurden u.a. die fehlende Ordnungsmäßigkeit der Nachlassverwaltung und eine unzureichende Unterrichtung der Erben. Dem Antrag auf Entlassung der Testamentsvollstreckerin trat die Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 10.11.2003 bei. Mit Beschl. v. 19.1.2004 wies das Nachlassgericht die Anträge der Beteiligten zu 1) und 2) auf Entlassung der Testamentsvollstreckerin zurück. Als Begründung gab es an, dass zwar auch die Beteiligte zu 1) antragsbefugt sei, ein wichtiger Grund für die Entlassung aber nicht vorliege. Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten zu 1) und 2 mit Schriftsatz vom 9.2.2004 Beschwerde ein. Diese hat das LG mit Beschl. v. 17.5.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 15.6.2005 legten die Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 19.1.2004 und die Beteiligte zu 1) gegen den landgerichtlichen Beschl. v. 17.5.2005 sofortige weitere Beschwerde ein. Nach Hinweis des Senats nahmen die Beteiligten zu 1) und 2 ihre erneuten Rechtsmittel gegen den nachlassgerichtlichen Beschl. v. 19.1.2004 zurück. Der anwaltliche Vertreter stellte klar, dass nur mehr die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts weiterverfolgt werde. Mit Schreiben vom 28.7.2005 schloss sich die Beteiligte zu 3) der sofortigen weiteren Beschwerde an.

II. Der Senat sieht in dem Schriftsatz der Beteiligten zu 3) vom 28.7.2005 eine eigenständige weitere Beschwerde, weil eine Anschließung an das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) rechtlich nicht möglich ist. Das Rechtsmittel ist jedoch wegen Formmangels als unzulässig zu verwerfen. Die (sofortige) weitere Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der beteili...

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