Rz. 151

[Autor/Stand] Innerhalb des Plangebiets muss die Bebauung in benachbarten Bereichen bereits begonnen haben oder schon durchgeführt sein. Es ist also stets auf das jeweilige Plangebiet abzustellen. Die Bebauung von Flächen außerhalb des Plangebiets ist selbst dann ohne Bedeutung, wenn diese Flächen unmittelbar an das Plangebiet anschließen (Abschn. 2 Abs. 3 BewRGr.). Nicht erforderlich ist, dass die Bebauung in der nächsten Nähe der zu bewertenden Fläche begonnen hat; maßgebend sind nur benachbarte Bereiche innerhalb des Plangebiets. Was als benachbarter Bereich anzusehen ist, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Bei Baulücken in geschlossener Ortslage ist das Erfordernis des Beginns oder der Durchführung der Bebauung im benachbarten Bereich stets erfüllt. Dies dürfte jedoch auch für Flächen gelten, die sich unmittelbar an eine geschlossene Überbauung anschließen oder innerhalb eines sich planmäßig entwickelnden neuen Siedlungsgebietes liegen.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016

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