Rz. 133

[Autor/Stand] Jeder Feststellungsbescheid über einen Einheitswert muss auch eine Feststellung über die Art der bewerteten wirtschaftlichen Einheit oder Untereinheit enthalten. Die Artfortschreibung dient dazu, Änderungen in der Art der Einheit während eines Hauptfeststellungszeitraumes zu berücksichtigen.

 

Rz. 134

[Autor/Stand] Die sachlichen Voraussetzungen für eine Artfortschreibung sind in § 22 Abs. 2 BewG enthalten. Danach ist eine Artfortschreibung vorzunehmen, wenn die Art des Gegenstands im Fortschreibungszeitpunkt von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.

 

Rz. 135

[Autor/Stand] Die Art eines Grundstücks ändert sich z.B., wenn innerhalb des Grundvermögens ein Einfamilienhaus zu einem Zweifamilienhaus bzw. Mietwohngrundstück oder ein Mietwohngrundstück zu einem Geschäftsgrundstück wird. Eine Artfortschreibung zum Einfamilienhaus ist auch dann erforderlich, wenn das Finanzamt ein Grundstück nur aus Billigkeitsgründen als Zweifamilienhaus bewertet hatte[4], sich aber zwischenzeitlich die tatsächlichen Verhältnisse so geändert haben, dass die Billigkeitsregelung ihre Grundlage verloren hat.[5]

 

Rz. 136

[Autor/Stand] Nach altem Recht war eine Artfortschreibung nach § 22 Abs. 2 BewG auch durchzuführen, wenn ein Grundstück, das bisher zum Grundvermögen gehörte, Teil eines gewerblichen Betriebs und damit zu einem Betriebsgrundstück (vgl. § 99 Abs. 1 BewG) wurde oder umgekehrt. Entsprechendes galt für Mineralgewinnungsrechte[7]. Die Aufnahme in das Betriebsvermögen oder das Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen bedeutete eine Änderung der Vermögensart. Insofern handelte es sich um eine Vermögensart-Fortschreibung.

 

Rz. 137

[Autor/Stand] Die Umwandlung eines bisher als Grundvermögen bewerteten Grundstückes in land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist ebenso wie im umgekehrten Fall nicht über eine Artfortschreibung möglich. Vielmehr ist in diesen Fällen für die neu entstandene wirtschaftliche Einheit eine Nachfeststellung durchzuführen.[9]

 

Rz. 138

[Autor/Stand] Bei der Artfortschreibung gibt es keine Wertgrenzen. Wird nur eine Artfortschreibung[11] vorgenommen, so ist der bisherige Einheitswert zu übernehmen. Eine Artfortschreibung ist auch zulässig, wenn zwar tatsächlich keine Änderung in der Art des Gegenstands eingetreten war. Die Artfortschreibung kann auch zur Beseitigung von unrichtigen Feststellungen über die Art des Gegenstands dienen (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 BewG).[12]

 

Rz. 139

[Autor/Stand] Tatsächliche Änderungen, die zu einer Wertfortschreibung führen, rechtfertigen für sich allein keine Artfortschreibung.[14] Der Umbau eines gemischtgenutzten Grundstücks kann danach zwar zu einer Wertfortschreibung führen, muss aber nicht auch gleichzeitig eine Artfortschreibung rechtfertigen. Stichtag für eine Artfortschreibung bei Änderung des tatsächlichen Verhältnisses ist der Beginn des folgenden Kalenderjahrs. Wird ein Gebäude oder ein Umbau in Bauabschnitten errichtet und folgen die Bauabschnitte zeitlich nicht zügig nacheinander, so ist die Art des Gebäudes nach dem jeweils fertig gestellten Abschnitt zu bestimmen und als Artfortschreibungszeitpunkt der erste Stichtag nach Fertigstellung dieses selbständigen Teils des Gebäudes zu wählen.[15]

 

Rz. 140

[Autor/Stand] Haben die Eigentümer eines im Beitrittsgebiet gelegenen Einfamilienhauses nach dem 3.10.1990 den dazugehörigen Grund und Boden hinzu erworben mit der Folge, dass nunmehr Eigentum am Gebäude sowie am Grund und Boden zusammenfallen, so darf der für das "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" festgestellte Einheitswert wegen des Wegfalls dieser wirtschaftlichen Einheit nicht aufgehoben werden. Hier ist lediglich eine Artfortschreibung zum Einfamilienhaus zulässig. Prägend bleibt hier das Gebäude, so dass die wirtschaftliche Einheit lediglich um den Grund und Boden ergänzt wurde. Für die Berechnung der Wertfortschreibungsgrenzen ist auf den Einheitswert für das "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" abzustellen.[17]

 

Rz. 141– 143

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[4] Vgl. die gleich lautenden Ländererlasse v. 15.5.1985, BStBl. I 1985, 201.
[5] Vgl. BFH v. 12.7.2000 – 11 R 31/99, BStBl. II 2000, 563; v. 22.5.2002 – II R 43/00, BFH/NV 2003, 7.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[7] Vgl. den zum 1.1.1993 aufgehobenen § 100 BewG.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[11] Ohne gleichzeitige Wertänderungen, die eine Wertfortschreibung rechtfertigen können.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016

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