a) Fortschreibungen und Nachfeststellungen

 

Rz. 15

[Autor/Stand] § 25 Abs. 1 BewG gilt für Fortschreibungen (§ 22 BewG) und Nachfeststellungen (§ 23 BewG). Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Fortschreibung wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder zur Fehlerbeseitigung erfolgt. Ebenso ist es unerheblich, ob sich die Änderung zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Bei Nachfeststellungen spielt es keine Rolle, ob sie wegen des Entstehens einer neuen wirtschaftlichen Einheit notwendig werden oder weil die wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer heranzuziehen ist.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Nach dem Wegfall der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und der Mineralgewinnungsrechte ist die Vorschrift nur noch für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und die Grundsteuer bedeutsam.

 

Rz. 17– 19

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018

b) Aufhebungen

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Nach § 25 Abs. 2 BewG ist § 25 Abs. 1 BewG auf die Aufhebung von Einheitswerten entsprechend anzuwenden. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob der Einheitswertbescheid wegen Wegfalls der wirtschaftlichen Einheit aufgehoben wird oder weil die wirtschaftliche Einheit infolge von Befreiungsgründen nicht mehr grundsteuerpflichtig ist.

 

Rz. 21– 23

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018

c) Hauptfeststellungen

 

Rz. 24

[Autor/Stand] § 25 BewG gilt nicht für Hauptfeststellungen. Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass spätestens seit der Geltung des § 25 BewG die Hauptfeststellung für den Grundbesitz in allen Fällen durchgeführt und deshalb eine Nachholung der Hauptfeststellung nicht mehr erforderlich ist.

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Früher war eine Nachholung der Einheitsbewertung auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt insbesondere bei Mineralgewinnungsrechten bedeutsam, weil ohne diese Einheitsbewertung auf den Hauptfeststellungszeitpunkt nach der Rechtsprechung des BFH keine Fortschreibung zulässig war. Die entsprechenden Regelungen fanden sich dazu im § 21 Abs. 3 BewG (s. dazu § 21 BewG Anm. 80 ff.).

 

Rz. 26– 28

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018

d) Änderungen und Berichtigungen

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Durch die Rechtsprechung ist klargestellt, dass § 25 BewG auch auf Änderungen und Berichtigungen von Einheitswerten anwendbar ist. Denn auch Änderungen und Berichtigungen von Einheitswerten hätten – wie Fortschreibungen – Auswirkungen für einen langen Zeitraum; die Interessenlage sei deshalb gleich. Es ist daher gerechtfertigt, die Vorschrift entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Der Vorschrift des § 25 BewG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen kein Selbstzweck, sondern lediglich eine dienende Funktion für die Festsetzung von Steuern zukommt, hinsichtlich derer der Feststellungsbescheid bindend ist. Soweit und solange die in den Folgebescheiden festzusetzenden Steuern noch nicht verjährt sind, soll auch die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen noch möglich sein. Aus der gesetzlich angeordneten eigenständigen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sollen dem Steuerpflichtigen weder Vor- noch Nachteile entstehen. § 25 BewG soll mithin verhindern, dass die rechtliche Verselbständigung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu materiell unrichtigen Steuerfestsetzungen führt, obwohl die entsprechenden Steuern noch nicht verjährt sind Daraus folgt, dass § 25 BewG nach seinem Sinn und Zweck nicht nur die Nachholung erstmaliger gesonderter Feststellungen, sondern auch die Berichtigung, Änderung und Aufhebung solcher Feststellungen ermöglicht.[3]

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Der BFH hat darüber hinaus entschieden, dass die Änderung oder Berichtigung unmittelbar auf einen Stichtag nach Ablauf der Feststellungsfrist erfolgen darf. Die Anwendung ist also nicht nur "mit Wirkung" auf diesen Stichtag möglich. Denn es macht keinen Unterschied, ob das Finanzamt nur die Wirkung der Änderung auf den ersten noch nicht verjährten Stichtag hinausschiebe oder die Änderung unmittelbar auf diesen Stichtag durchführe.[5] Das Finanzamt darf danach z.B. einen Einheitswertbescheid auf den 1.1.2002 entweder auf den (verjährten) 1.1.2002 mit Wirkung auf den (noch nicht verjährten) 1.1.2005 nach § 173 AO ändern oder ihn direkt zum 1.1.2005 ändern.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Bedenklich erscheint allerdings, dass der BFH die Änderung nicht nur "mit Wirkung" für einen späteren Zeitpunkt zulässt, sondern unmittelbar auf einen späteren, noch nicht verjährten Zeitpunkt. Dadurch werden die Grenzen zwischen Fortschreibung und Änderung verwischt. Es ist zwar richtig, dass es für die Besteuerung letztlich unerheblich ist, ob der Einheitswert "mit Wirkung" auf einen späteren Zeitpunkt geändert wird oder unmittelbar auf diesen späteren Zeitpunkt. Das ä...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge