Rz. 11

[Autor/Stand] Der Anstoß durch das Besteuerungsfinanzamt verpflichtet das Feststellungsfinanzamt zur Aufnahme des Feststellungsverfahrens (§ 86 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 AO). Das Feststellungsfinanzamt muss hierbei grundsätzlich von der Erforderlichkeit der ihm obliegenden Bedarfsbewertung ausgehen.[2] Mit der Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung beginnt sodann das Feststellungsverfahren. Diese Aufforderung ist ein rechtsmittelfähiger Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO. Sie konkretisiert – bei rechtswirksamer Bekanntgabe (§§ 122 ff. AO) – die abstrakte Erklärungspflicht in der Person des jeweiligen Adressaten (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO – s. auch Anm. 90).[3]

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Ähnlich wie es im erbschaft-/schenkungsteuerlichen Besteuerungsverfahren keine originäre Steuererklärungspflicht gibt (§ 31 ErbStG), gilt auch in den Verfahren nach §§ 151 ff. BewG, dass nur diejenigen eine Feststellungserklärung abzugeben haben, die das Feststellungsfinanzamt hierzu formell aufgefordert hat.[5] Der potenziellen Feststellungserklärungspflicht unterliegen

 

Rz. 13

 

Beachten Sie:

Eine Aufforderung der Steuerpflichtigen zur Abgabe der Feststellungserklärung durch das Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzamt[7] dürfte rechtswidrig sein, da sie die ausschließliche Zuständigkeit der Feststellungsbehörden nicht beachtet (s. Anm. 4).[8] Doch sollte sich der/die Aufgeforderte gut überlegen, sich dagegen mit Rechtsmitteln zu wehren.[9]

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Ernstlich zweifelhaft ist die Rechtmäßigkeit eines Bedarfswertbescheids, der nicht von einer nach §§ 151 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 BewG hierzu befugten Behörde, sondern durch die von ihr mit einer Außenprüfung beauftragte BP-Stelle veranlasst wurde. Begründet man dies mit der Fehlerhaftigkeit des Verfahrens,[11] richten sich entsprechende Bedenken konsequent auch schon gegen die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[3] BFH v. 17.4.2013 – II R 59/11, BFH/NV 2013, 1149 = AO-StB 2013, 236 m. Komm. Bauhaus; Leitfaden für Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG sowie nach § 13a Abs. 1a und § 13b Abs. 2a ErbStG, Tz. 1.6 Abs. 1 Satz 3, OFD Nds. v. 11.12.2014, juris; Halaczinsky in Rössler/Troll, § 153 BewG Rz. 3, 4, 7.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[6] Zur Anwendbarkeit s. § 205 Abs. 1 BewG i.d.F. des StVereinfG 2011 v. 1.11.2011, BGBl. I 2011, 2113.
[7] So z.B. OFD Frankfurt a.M. v. 9.7.2008 – S 3220 A - 24/S 3102 A - 18 - St 118, Tz. 3.1, nv.
[8] Vgl. BFH v. 25.11.2008 – II R 11/07. ZEV 2009, 98; Halaczinsky in Rössler/Troll, § 153 BewG Rz. 4.
[9] Hartmann, ErbStB 2008, 296 – unter VI.1.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016

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