Rz. 146

[Autor/Stand] Anlage 15 BewRGr findet Anwendung auf bestimmte andere Geschäftsgrundstücke und für sonstige bebaute Grundstücke in bestimmten Fällen. Die praktische Anwendung der Anlage 15 BewRGr (s. Rz. 293 f.) und die Bestimmung des in Betracht kommenden Raummeterpreises setzen ebenso wie bei der Anlage 14 Teil A BewRGr die Festlegung der baulichen Ausstattung (einfache, gute, mittlere usw. Ausstattung) voraus (s. Rz. 111 ff.). Die Raummeterpreise nach Anlage 15 BewRGr sind grundsätzlich Rahmenpreise. Innerhalb des jeweiligen Rahmensatzes richtet sich der Raummeterpreis im Einzelfall nach der besseren oder geringeren Güte der Ausstattung des zu bewertenden Grundstücks.

 

Rz. 147

[Autor/Stand] Bestimmte Bauteile werden nach Abschn. 1.4 der DIN 277 bei der Berechnung des umbauten Raumes nicht erfasst. Diese beim Rauminhalt nicht erfassten Bauteile müssen bei der Berechnung des Gebäudenormalherstellungswerts im Allgemeinen gesondert berücksichtigt werden. Zu dieser Gruppe gehören geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit geringwertigem Ausbau und offene Anbauten, z.B.

  • Hallen
  • Überdachungen (mit oder ohne Stützen) von Lichthöfen
  • Unterfahrten auf Stützen, Veranden (Abschn. 1.41 der DIN)
  • Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von mehr als 2 m[2] und
  • Dachreiter (Abschn. 1.42 der DIN),
  • Brüstungen von Balkonen und begehbare Dachflächen (Abschn. 1.43 der DIN),
  • Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m Ausladung (Abschn. 1.44 der DIN).
 

Rz. 148– 155

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023

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