Rz. 18

[Autor/Stand] Steuerschuldner der Erbschaft-/Schenkungsteuer ist der Erwerber, Steuerschuldner der Schenkungsteuer ist auch der Schenker (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Als Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer kommen insb. die in § 13 Nrn. 1, 2, 5 und 6, 7 GrEStG genannten Beteiligten in Betracht.[2] Da mit der Bedarfsbewertung Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden, die für ihre Besteuerung bedeutsam sind (vgl. §§ 151 Abs. 1 Satz 1, 153 Abs. 1 Satz 1 BewG, § 179 Abs. 2 Satz 1 AO), sind sie stets von entsprechenden Feststellungsbescheiden selbst betroffen. Sie müssen sich daher auch gegen derartige Bescheide per Rechtsbehelf wehren können (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Der II. BFH-Senat hat diese Auffassung ausdrücklich bestätigt. Allerdings verortete er die Beteiligteneigenschaft des Steuerschuldners noch in § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG (s. auch § 154 BewG Anm. 9).[4] Inzwischen hat der Gesetzgeber mit § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG dafür gesorgt, dass dem "Steuerpflichtigen/Steuerschuldner... die Möglichkeiten eines Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens ... nicht genommen werden."[5]

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017
[2] S. auch FinMin BW v. 18.12.2012 – 3-S 453.5/3, DB 2013, 95.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017
[4] BFH v. 6.7.2011 – II R 44/10, BStBl. II 2012, 5 = ErbStB 2011, 305 m. Komm. Hartmann.
[5] BT-Drs. 17/5125, S. 54.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017

a) Grundbesitzbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Der/die jeweiligen Grunderwerbsteuerschuldner ist/sind daher stets einspruchs- und klagebefugt, unabhängig davon, ob der bewertete Grundbesitz ihm/ihnen eigentumsmäßig zuzurechnen ist oder ob er/sie zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert wurde/n. Da § 155 Satz 1 BewG in Halbs. 2 bislang ausdrücklich anordnete, dass neben den Verfahrensbeteiligten i.S. des § 154 Abs. 1 BewG auch ("sowie") diejenigen rechtsbehelfsbefugt sind, "für deren Besteuerung nach dem GrEStG der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist", dies nun aber nach der Ergänzung des § 154 Abs. 1 BewG um Nr. 3 nicht mehr notwendig erscheint, fehlt ein Bedürfnis für eine solche Spezialregelung.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017

b) Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Der prinzipell denkbare Umkehrschluss aus § 155 Satz 1 Halbs. 2 BewG auf eine Versagung der Rechtsbehelfsbefugnis für alle Steuerschuldner nach dem ErbStG, die nicht zur Abgabe einer Wertfeststellungserklärung aufgefordert wurden und denen der Feststellungsgegenstand auch nicht bzw. nicht mehr zuzurechnen ist, verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und ist deshalb unzulässig. Die hieraus notwendigen Folgen sollten, so der II. BFH-Senat zu Recht, jedoch schon durch konsequente Gestaltung des einem späteren Rechtsbehelfsverfahren vorangehenden Verwaltungsverfahrens gezogen werden.[2]

 

Rz. 23– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017
[2] BFH v. 6.7.2011 – II R 44/10, BStBl. II 2012, 5 = ErbStB 2011, 305 m. Komm. Hartmann.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2017

c) Gestaltung des Verwaltungsverfahrens

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Man könnte durchaus erwägen, die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärungen auch an jeden Steuerschuldner persönlich zu richten. Lediglich in Fällen der Bedarfsbewertung nicht börsennotierter Anteile ist dies gesetzlich ausgeschlossen (§ 153 Abs. 3 BewG). Eine solche Handhabung ist, obwohl nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG erlaubt, in der Praxis jedoch nicht vorgesehen.[2] Die Finanzverwaltung sollte sorgfältig prüfen, ob sie nicht mit einer Auswahl zwischen in Frage kommenden Steuerschuldnern die jeweils nicht aufgeforderte Person in der Wahrnehmung ihres Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG unzulässig einschränkt, weshalb bereits die Auswahlentscheidung von vornherein ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sein könnte (s. auch § 153 BewG Anm. 95).[3] Dass dies von § 154 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 2, 3 BewG (a.F.) speziell für schenkungsteuerlich relevante Bedarfsbewertungen auf Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 und vor dem 1.1.2016 ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben war, ist verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Diese Regelungen gelten inzwischen nicht mehr (§§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG n.F.).

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 kommt es in einschlägigen Fällen nunmehr gesonderter und einheitlicher Feststellungen zur Bekanntgabe der Feststellungsbescheide auch gegenüber dem/n Steuerschulder/n (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 i.V.m. § 205 Abs. 9 BewG[5]). Die detaillierten Anwendungsweisungen der Finanzverwaltung[6] orientieren sich allerdings zumindest teilweise an § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG a.F. und müssen den Praxistest noch bestehen. Für frühere Bewertungsstichtage folgt die Notwendigkeit der Bekanntgabe auch gegenüber dem/n Steuerschuldner/n aus dem Wortlaut des § 154 Abs. 2 BewG, tatbestandsübergreifend in allen Fällen der Bedarfsbewertung (s. § 154 BewG Anm. 37, 41.).[7] Er/sie wird/werden damit zus...

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