Rz. 4

[Autor/Stand] § 27 BewG zielt darauf ab, eine gleichmäßige Bewertung zu ermöglichen. Würden Wertveränderungen, die sich seit dem letzten Hauptfeststellungszeitpunkt ergeben haben, im Rahmen der Fortschreibung oder Nachfeststellung berücksichtigt, erstünde eine erhebliche Diskrepanz bei der Bewertung von Grundstücken, die noch heute mit den seinerzeit ermittelten Werten von 1964 bewertet werden, und denen, die auf Grund von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen in der Zwischenzeit neu zu bewerten sind bzw. waren.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Hinsichtlich der sonstigen Verhältnisse (ein unbebautes Grundstück wird bebaut, ein Grundstück entsteht aufgrund der Teilung eines bewerteten Grundstücks neu oder ein Grundstück wird aufgrund einer Veräußerung einem neuen Eigentümer zugerechnet) wird dagegen auf die jeweils aktuellen Gegebenheiten abgestellt.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Ursprünglich galt die Regelung des § 27 BewG nicht allgemein, sondern nur für den Grundbesitz und die Mineralgewinnungsrechte, für die der Hauptfeststellungszeitraum mehrere Jahre umfasste und deshalb die Veränderung des Wertniveaus eine besondere Bedeutung hatte. Für das Betriebsvermögen galt § 27 BewG deshalb nicht, weil für das Betriebsvermögen alle drei Jahre eine Hauptfeststellung vorgesehen war. Die sich bei den Fortschreibungen oder Nachfeststellungen ergebenden Wertveränderungen im Verhältnis zu den Werten bei der Hauptfeststellung hielt man für akzeptabel.

 

Rz. 7– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2018

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