Rz. 190
[Autor/Stand] Steuerfrei sind – nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b ErbStG, geltend für Erwerbe mit Steuerentstehungszeitpunkt nach dem 31.12.2008[2] – auch Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter, deren ausschließlicher Zweck die Teilnahme an Bundes-, Landtags- oder Kommunalwahlen ist und die entweder bei der letzten Wahl mindestens ein Mandat errungen haben oder offiziell an der nächsten Wahl teilnehmen wollen (Satz 1 Buchst. aa, bb). Die Steuerbefreiung steht unter der auflösenden Bedingung der Nichtteilnahme an der jeweils nächsten Wahl, heilbar durch das ernstliche Bemühen um Teilnahme (Satz 2).
Rz. 191
[Autor/Stand] Ursächlich für diese Regelung war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG a.F. (jetzt § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a ErbStG) für gleichheitswidrig erklärt, zugleich aber die ausdehnende Anwendung der Vorschrift befristet angeordnet hatte, soweit Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände (i.S. des § 34g Satz 1 Nr. 2 EStG) hiervon ausgeschlossen wurden.[4] Jedenfalls auf solche Zuwendungen wird die Finanzverwaltung nunmehr § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b ErbStG anwenden.[5] Welche anderen "Vereine ohne Parteicharakter" auch hiervon profitieren, muss sich herausstellen. Dass die tatbestandlichen Begünstigungsvoraussetzungen für sie ungünstiger sind, als für "politische Parteien i.S. des § 2 PartG", ist unbestreitbar. Für kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dürfte die erfolgte Ergänzung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG nicht die durch das Bundesverfassungsgericht geforderte Gleichstellung gebracht haben.
Rz. 192– 194
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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