Rz. 16

[Autor/Stand] Bei einem Vermächtnis ist die Entstehung der Steuer an den Anfall des Vermächtnisses geknüpft, also an den Erwerb der Forderung gegen den Erben oder einen anderen Vermächtnisnehmer (§ 2174 BGB).[2] Ob und wann der Begünstigte den Gegenstand des Vermächtnisses bekommt, ist nicht entscheidend.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Ein Nachvermächtnis und ein mit dem Tod des Beschwerten (Erbe oder Vermächtnisnehmer) fälliges Vermächtnis werden nach den Regeln der Vor- und Nacherbschaft behandelt (§ 6 Abs. 4 ErbStG).

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Auch die Entstehung der Steuer auf die vermächtnisgleichen Erwerbe des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG folgt der Grundregel.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[2] So die ganz überwiegende Meinung, vgl. nur Geck in Kapp/Ebeling, § 9 ErbStG Rz. 3; auch der BFH geht von diesem Grundsatz aus, vgl. BFH v. 28.3.2007 – II R 25/05, BStBl. II 2007, 461.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021

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