Rz. 16
[Autor/Stand] Bei einem Vermächtnis ist die Entstehung der Steuer an den Anfall des Vermächtnisses geknüpft, also an den Erwerb der Forderung gegen den Erben oder einen anderen Vermächtnisnehmer (§ 2174 BGB).[2] Ob und wann der Begünstigte den Gegenstand des Vermächtnisses bekommt, ist nicht entscheidend.
Rz. 17
[Autor/Stand] Ein Nachvermächtnis und ein mit dem Tod des Beschwerten (Erbe oder Vermächtnisnehmer) fälliges Vermächtnis werden nach den Regeln der Vor- und Nacherbschaft behandelt (§ 6 Abs. 4 ErbStG).
Rz. 18
[Autor/Stand] Auch die Entstehung der Steuer auf die vermächtnisgleichen Erwerbe des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG folgt der Grundregel.
Rz. 19
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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