a) Begriff und Anwendungsbereich

 

Rz. 137

[Autor/Stand] Der Abschlag wegen übermäßiger Raumhöhe ist in § 88 Abs. 2 BewG zwar nicht beispielhaft im Gesetzestext aufgezählt, jedoch bereits in der Gesetzesbegründung als gesetzlich nicht ausdrücklich erwähnte Fallgruppe vorgesehen.[2] Finanzverwaltung[3] und Literatur[4] haben dies ohne weiteres übernommen. Eine Ermäßigung wegen übermäßiger Raumhöhe kommt in Betracht, wenn Gebäude Räume mit übergroßen Höhen aufweisen, die bei aktuellen Bauten nicht als üblich angesehen werden. Von dem Abschlag wegen übermäßiger Raumhöhe können sowohl Wohn- als auch Geschäfts- und Fabrikgebäude betroffen sein. Eine Ermäßigung wird jeweils nur für das von der übermäßigen Raumhöhe betroffene Gebäude gewährt. Zu beachten ist, dass der Abschlag ausschließlich für das Übermaß an Raumhöhe zugestanden werden darf, d.h. Abschläge für andere Abwertungsgründe sind hiervon abzugrenzen.[5]

 

Rz. 138

[Autor/Stand] Hinsichtlich der in Anlage 14 Teil B aufgeführten Gebäuden (s. § 85 BewG Rz. 164) wird eine Geschosshöhe bis zu 4 m ohne Rücksicht auf die in den betreffenden Räumen untergebrachte Betriebsart grundsätzlich als normal angesehen[7]. Ein Abschlag nach § 88 BewG kommt daher bei einer solchen Höhe nicht in Betracht.

 

Rz. 139

[Autor/Stand] Bei Fabrikgebäuden kann ein Abschlag wegen Raumhöhe in Betracht kommen, wenn infolge von erforderlichen Umstellungen im Betrieb die vorhandenen Raumhöhen für den dort geführten Betrieb nicht mehr erforderlich sind. Voraussetzung in diesem Zusammenhang jedoch ist, dass das Gebäude mit den übermäßigen Raumhöhen sich auch für andere wirtschaftliche Tätigkeiten als nicht mehr verwendbar darstellt.[9]

 

Rz. 140

 

Beispiel:

Eine Fabrik benötigte zur Herstellung ihrer Waren große Maschinen. Die Gebäude mussten daher eine beträchtliche Höhe haben. Durch Fortentwicklung der Technik haben sich die Dimensionen der Maschinen wesentlich geändert. Das Unternehmen ist aus betriebswirtschaftlichen Gründen gezwungen, die alten Maschinen durch modernisierte Versionen mit geringen Höhenabmessungen zu ersetzen. Die große Höhe der Gebäude ist nicht mehr erforderlich. Ein Abschlag wegen der Raumhöhe kommt somit in Betracht.

 

Rz. 141

[Autor/Stand] Im Falle von Hotelgrundstücken ist nach Auffassung der Finanzverwaltung bei Räumen, die der Übernachtung der Hotelgäste oder Wohnzwecken dienen, eine Geschosshöhe bis zu 3,50 m stets als üblich anzusehen. Jedoch kann auch bei einem Übersteigen des Maßes von 3,50 m ein Abschlag wegen übergroßer Raumhöhe bei solchen Hotelgebäuden nicht zugestanden werden, bei denen aus repräsentativen oder vergleichbaren Gründen eine größere Geschoßhöhe als 3,50 m angemessen ist.[11]

 

Rz. 142

[Autor/Stand] Besondere Verwaltungsanweisungen bestehen hinsichtlich der Ermäßigung wegen übermäßiger Raumhöhe für Gebäude der Deutschen Bundesbahn.[13]

 

Rz. 143– 150

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

b) Höhe des Abschlags

 

Rz. 151

[Autor/Stand] Die Höhe des Abschlags ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Gebäudesachwert, der unter Zugrundelegung der tatsächlichen Höhe ermittelt wurde, und dem Gebäudesachwert, der sich bei Zugrundelegung der benötigten Raumhöhe ergibt.[16] Mindestens ist bei der Ermittlung des Gebäudesachwertes der in der Anlage 14 Teil B aufgeführten Gebäude eine für den neuen Verwendungszweck benötigte Höhe von 4 m anzunehmen (s. Rz. 138).[17]

 

Rz. 152

[Autor/Stand] Bei der Berechnung des Abschlags ist zu beachten, dass sich bei der angenommenen geringeren Raumhöhe die Gebäudeklasse oder innerhalb der Gebäudeklasse der Raummeterpreis ändern kann. Bei solchen Konstellationen kann der nach der angenommenen geringeren Höhe ermittelte Gebäudesachwert über dem Gebäudesachwert liegen, der sich nach der tatsächlichen Geschosshöhe ergibt. In diesem Fällen hat ein Abschlag wegen übermäßiger Raumhöhe zu entfallen.[19]

 

Rz. 153– 160

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

c) Zusammentreffen von Abschlägen wegen übermäßiger Raumhöhe und wirtschaftlicher Überalterung

 

Rz. 161

[Autor/Stand] Für ein Gebäude kann sowohl ein Abschlag wegen übergroßer Raumhöhe als auch ein Abschlag wegen wirtschaftlicher Überalterung zu gewähren sein.[22] In einem solchen Fall ist zunächst in einem ersten Schritt der Abschlag wegen übermäßiger Raumhöhe vorzunehmen. Bei der Bemessung des Abschlags wegen wirtschaftlicher Überalterung ist anschließend in einem zweiten Schritt der sich unter Berücksichtigung der geringeren Raumhöhe ergebende Gebäudenormalherstellungswert bei der Ermittlung wegen wirtschaftlicher Überalterung zugrunde zu legen.

 

Rz. 162

 

Beispiel 1:

Ein Gebäude mit einer gewöhnlichen Lebensdauer von 100 Jahren ist im Hauptfeststellungszeitpunkt 30 Jahre alt. Infolge wirtschaftlicher Überalterung beträgt die Restlebensdauer nur noch 20 Jahre. Das Gebäude weist Räume mit übergroßer Höhe auf. Der Gebäudenormalherstellungswert beträgt nach der tatsächlichen Gebäudehöhe DM 400.000,00, nach der angenommenen geringeren Höhe DM 200.000,00. Der Gebäudewert errechnet sich wie folgt:

 
Gebäudenormalherstellungs...

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