Rz. 564
[Autor/Stand] Im Steueränderungsgesetz 1992 v. 25.2.1992[2] wollte der Gesetzgeber die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, sonstigen aktiven Ansätzen, Schulden und sonstigen Abzügen auch bei Personengesellschaften über § 95 Abs. 1 BewG regeln; er hat daher in § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG nur einen Hinweis auf die in § 15 Abs. 3 EStG genannten Personengesellschaften aufgenommen. In der Gesetzesbegründung (, 74) heißt es hierzu:
"Die bisherige Definition der Personengesellschaften in § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b BewG wird durch den Verweis auf § 15 Abs. 3 EStG ersetzt. Die übrigen in dieser Vorschrift enthaltenen Sonderregelungen werden gestrichen, um auch bei Personengesellschaften die Übernahme der Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung zu ermöglichen."
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