Rz. 157

[Autor/Stand] Die Sonderkultur Spargel ist als Nutzungsteil der landwirtschaftlichen Nutzung zu bewerten (§ 52 BewG). Zum Nutzungsteil Spargel gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Spargel dienen.

 

Rz. 158

[Autor/Stand] Die Fläche des Nutzungsteils Spargel umfasst die Flächen, die dem Spargelanbau dienen, das sind im Wesentlichen Ertragsanlagen und Junganlagen. Soweit diese Flächen 10 Ar nicht übersteigen, sind sie als Bagatellsachen in die landwirtschaftliche Nutzung einzubeziehen.

 

Rz. 159

[Autor/Stand] Grundlage des Bewertungsverfahrens ist die Spargelbau-Vergleichszahl 70 je Ar.[4] Mit ihr sind alle Ertragsbedingungen abgegolten. Der Ersatzvergleichswert ergibt sich aus der Multiplikation der Fläche des Nutzungsteils in Ar mit der Spargelbau-Vergleichszahl (SpaVz) 70 je Ar und dem gesetzlichen Ertragswert von 76,50 DM je 100 Vergleichszahlen.[5] Das Ergebnis ist nach § 40 Abs. 5 BewG um 50 % zu vermindern. Es ist jedoch mindestens ein Hektarwert von 1 200 DM anzusetzen.

 

Rz. 160– 162

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

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