Rz. 147
[Autor/Stand] § 12 Abs. 2 BewG sieht lediglich für "Forderungen" einen Wegfall des Wertes vor, wenn sie uneinbringlich sind. Schulden werden dagegen immer mit dem Nennwert bewertet, auch wenn die gegenläufige Bewertung der entsprechenden Forderung zu einer Bewertung mit 0 EUR führen würde.[2]
Rz. 148
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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