Rz. 36

[Autor/Stand] Unter Schulden i.S. von § 12 BewG sind – entsprechend den Forderungen – nur Geldschulden zu verstehen. Deshalb fallen Sachleistungsverbindlichkeiten nicht unter § 12 BewG (s. Anm. 28 ff.). Auch Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen i.S. des § 13 BewG gehören nicht hierher; für ihre Bewertung gelten die Vorschriften der §§ 1316 BewG. Obwohl die Schuld in Wechselbeziehung zur Forderung steht, brauchen sich Schuld und Forderung bewertungsrechtlich nicht immer in gleicher Höhe gegenüberzustehen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Forderung aus Bonitätsgründen des Schuldners unter dem Nennwert zu bewerten ist, der Schuldner die Schuld aber trotzdem in voller Höhe abziehen kann (s. auch Anm. 149 ff.).

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2017

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