Rz. 184
[Autor/Stand] Eine Leistung an Dritte liegt vor, wenn der Leistungsempfänger nicht mit dem Inhaber des Forderungsrechts identisch ist. Solche Leistungen haben grundsätzlich keine Erfüllungswirkung.[2]
Rz. 185
[Autor/Stand] Es gibt jedoch Fälle, in denen der Schuldner nur durch Leistung an den Dritten von seiner Verpflichtung frei wird; so z.B. bei einer zugunsten des Dritten wirkenden Verfügungsbeschränkung des Gläubigers infolge Forderungsnießbrauchs, -verpfändung oder -pfändung.[4] Frei wird er auch, wenn der Gläubiger die dem Dritten erbrachte Leistung kraft gesetzlicher Anordnung hinnehmen[5] oder gegen sich gelten lassen muss, weil der Schuldner auf dessen Empfangsberechtigung vertrauen durfte.[6] Erlischt damit der Anspruch des Gläubigers, ereignet sich die Vermögensmehrung des Leistungsempfängers mittelbar auf seine Kosten, so dass durchaus eine steuerbare Schenkung zwischen ihnen zustande kommen kann – nach Maßgabe ihres Innenverhältnisses zueinander; denn es ist Sache des Gläubigers, ob und inwieweit er vom bereicherten Dritten Herausgabe des Vorteils fordern will oder nicht (§ 816 Abs. 2 BGB). Im Übrigen kann er wählen, ob er erneut Leistung des Schuldners verlangt oder dessen Leistung an den Dritten zustimmt.[7] Deutlich wird dies insbesondere bei entsprechendem Einverständnis des Gläubigers, das ebenfalls die Erfüllungswirkung herbeiführt (§§ 185, 362 Abs. 2 BGB).
Rz. 186
Beispiel
S zahlt 100 000 EUR an E.
a) Hatte G einen Anspruch in gleicher Höhe, wird E auf seine Kosten bereichert, wenn S Schuld befreiend leistete. | |
b) Hatte G keinen Anspruch, wird sein Vermögen nicht tangiert, so dass E nur auf Kosten des S bereichert sein kann.[8] Beruht die Zahlung allerdings auf einem Irrtum des S über seine Zahlungspflicht, lässt sich eine Leistung an G annehmen, wenn diesem die Täuschung zuzurechnen ist.[9] Objektiv liegt hier keine Zahlung an einen Dritten vor; § 362 Abs. 2 BGB ist nicht einschlägig. | |
c) Hatte G lediglich Anspruch auf 70 000 EUR, ist der Fall insoweit wie Variante a) und i.H.d. Überzahlung wie Variante b) zu beurteilen. |
Rz. 187
[Autor/Stand] So kommt es bei Zahlung auf ein fremdes Konto regelmäßig zu einer Vermögensmehrung des Kontoinhabers (s. auch Anm. 23).[11] Hat der Gläubiger selbst diese Bankverbindung angegeben, lässt sich darin durchaus ein Einverständnis mit dem Zahlungsvorgang sehen,[12] so dass der Schuldner frei wird und es dem Gläubiger überlassen bleibt, ob und inwieweit er vom Kontoinhaber Herauszahlung verlangt. Geht das Geld auf ein gemeinsames Konto (Und-/Oder-Konto) des Gläubigers mit dem Dritten, wird dieser im Innenverhältnis grundsätzlich hälftig bereichert (§§ 428, 430 BGB).[13] Ist dem Gläubiger die Angabe des Kontos nicht zuzurechnen, tritt zunächst keine Erfüllung seines Anspruchs ein.[14] Allerdings bleibt der Zahlungsempfänger auch hier solange bereichert, als er das Geld nicht herausgeben muss (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), und zwar auf Kosten des Schuldners.[15] Dies ändert sich erst mit einer grundsätzlich zurückwirkenden Genehmigung des Gläubigers (§ 184 Abs. 1 BGB),[16] die für den Schuldner nunmehr befreiend wirkt (§§ 185, 362 Abs. 2 BGB).
Rz. 188
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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