Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung auf nicht mehr bestehendes Konto geleisteter Überweisung

 

Leitsatz (NV)

  1. Schuldner des Rückforderungsanspruchs ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird.
  2. Eine Bank ist deshalb Schuldner des Rückforderungsanspruchs, wenn der bei einer Überweisung als Zahlungsempfänger benannte Steuerpflichtige bei ihr kein Konto unterhält, und zwar auch dann, wenn er ein solches Konto früher unterhalten hat und dieses, weil es sich noch im Soll befindet, noch nicht endgültig abgerechnet worden ist (Bestätigung des Beschlusses vom 6. Juni 2003 VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532).
 

Normenkette

AO 1977 § 37 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 14.03.2003; Aktenzeichen 18 K 3419/01 AO)

 

Tatbestand

I. Eine bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ―FA―) zur Einkommensteuer veranlagte Steuerpflichtige hatte bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer Sparkasse, bis Ende 1999 ein Konto unterhalten, welches die Klägerin jedoch, nachdem es erheblich ins Minus geraten war, gekündigt hatte. Im Mai 2000 nahm das FA wegen einer Einkommensteuererstattung eine Überweisung zugunsten der Steuerpflichtigen vor, wobei es auf dem Überweisungsträger zwar die Nummer des von der Steuerpflichtigen benannten Bankkontos, jedoch versehentlich die Bankleitzahl der Klägerin angab. Der Überweisungsbetrag wurde von der Klägerin dem Konto der Steuerpflichtigen gutgeschrieben und der Schuldsaldo entsprechend vermindert.

Das FA fordert von der Klägerin den Überweisungsbetrag zurück. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Revision hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) und eine Korrektur der Entscheidung des FG ist auch nicht, wie die Beschwerde offenbar annimmt, erforderlich, um das Vertrauen in die Rechtsprechung zu erhalten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Denn das FG hat zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats entschieden, dass der vorgenannte Erstattungsbetrag der Klägerin von dem FA ohne rechtlichen Grund zugewandt worden ist, so dass diese nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) den Betrag an das FA zurückzuzahlen hat.

Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO 1977 ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber das FA seine ―vermeintliche oder tatsächlich bestehende― abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will. Ein Dritter, der tatsächlicher Empfänger einer Zahlung wird, ist Leistungsempfänger und folglich Rückzahlungsschuldner dann, wenn er nicht annehmen kann, er werde von dem FA lediglich als Zahlstelle eines Steuerpflichtigen in Anspruch genommen. Das ist bei einer Bank oder Sparkasse insbesondere dann der Fall, wenn der bei einer Überweisung als Zahlungsempfänger benannte Steuerpflichtige bei dem Kreditinstitut kein Konto unterhält, und zwar auch dann, wenn er ein solches Konto früher unterhalten hat und dieses, weil es sich noch im Soll befindet, noch nicht endgültig abgerechnet worden ist. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. Juni 2003 VII B 262/02 (BFH/NV 2003, 1532) unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Einzelnen dargelegt. Es bedarf hier keiner Wiederholung.

Es unterliegt danach keinem Zweifel, dass im Streitfall nicht die Steuerpflichtige, sondern die Klägerin Leistungsempfänger und mithin Rückzahlungsverpflichteter ist, wobei sich die Streitsache von dem eben bezeichneten Beschluss des Senats nur dadurch ―ohne dass dies rechtliche Bedeutung hat― unterscheidet, dass vorliegend das Kreditinstitut das Konto gekündigt hat, während dort die Kündigung von dem Kontoinhaber ausging.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1129481

BFH/NV 2004, 762

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