Rz. 34

[Autor/Stand] Die Kosten des Gutachtens trägt grundsätzlich der Steuerzahler, weil ihn die Nachweispflicht trifft.

Siehe im Einzelnen § 138 BewG Anm. 102 ff.

 

Rz. 35– 36

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015

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