Rz. 34
[Autor/Stand] Die Kosten des Gutachtens trägt grundsätzlich der Steuerzahler, weil ihn die Nachweispflicht trifft.
Siehe im Einzelnen § 138 BewG Anm. 102 ff.
Rz. 35– 36
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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