Rz. 5

[Autor/Stand] Die zum 1.1.1996 eingeführte Bedarfsbewertung war keineswegs frei von Kritik. Dementsprechend war spätestens seit dem Vorlagebeschluss des BFH vom 22.5.2002[2] zu befürchten, dass die zum 1.1.1996 neu eingeführten Bewertungsvorschriften den verfassungsrechtlichen Ansprüchen nicht genügen würden.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Deshalb hatte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2007[4] versucht, besonders gravierende Fehlentwicklungen in der Bedarfsbewertung zu beseitigen. § 147 BewG war von der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2007 lediglich redaktionell betroffen. In § 147 BewG wurden die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Mittelbar wurde allerdings auch § 147 BewG durch das Jahressteuergesetz 2007 insoweit verbessert, als bei der Bodenwertkomponente nicht mehr die Wertverhältnisse des 1.1.1996, sondern die aktuellen Wertverhältnisse maßgebend waren. Somit sind nicht mehr die Bodenrichtwerte vom 1.1.1996 bei der Berechnung der Bodenwertkomponente anzusetzen. Vielmehr ist der Bodenrichtwert anzusetzen, der zuletzt vor dem Bewertungsstichtag vom Gutachterausschuss zu ermitteln war.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[4] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019

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