Rz. 39

[Autor/Stand] Pauschale Prozentsätze bzw. Höchstgrenzen für einen solchen Abschlag lassen sich nicht festlegen. Vielmehr hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, durch eigene Darlegung einen von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abhängenden angemessenen Bewertungsabschlag herzuleiten. Maßgeblicher Gedanke insoweit sollte sein, welche wertmäßigen Auswirkungen sich daraus auf den gemeinen Wert i.S. des § 9 BewG ergeben können.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Bei Altbauten in Sanierungsgebieten wird im Allgemeinen ohne weiteren Nachweis ein Abschlag von 10 % vom Gebäudesachwert als zulässig angesehen.[3] Allerdings erscheint die in diesem Zusammenhang genannte Begründung[4] für den Abschlag, dass das Kapital nicht langfristig angelegt werden kann und die Abwicklung des Entschädigungsverfahrens eine Belästigung für den Grundstückseigentümer darstellt, nicht für alle Fälle ohne weiteres anwendbar.

 

Rz. 41– 50

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[3] Bew-Kartei OFD München-Nürnberg, § 82 Abs. 1 Nr. 3 BewG Karte 2; Schaffner in Kreutziger/Schaffner/Stephany5, § 88 BewG Rz. 7; Halaczinsky in Rössler/Troll, § 88 BewG Rz. 14.
[4] Schaffner in Kreutziger/Schaffner/Stephany3, § 88 BewG Rz. 7; Halaczinsky in Rössler/Troll, § 88 BewG Rz. 14.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024

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