Rz. 171

[Autor/Stand] Nach 157 Abs. 5 BewG richtet sich die Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens nach §§ 11 Abs. 2 und 109 Abs. 1 BewG. Danach ist das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben i.S.d. § 95 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 109 Abs. 1 BewG). Zur Wertermittlung ist § 11 Abs. 2 BewG maßgebend, so dass insoweit das vereinfachte Ertragswertverfahren anzuwenden ist, das auch für Anteile an Kapitalgesellschaften gilt.

 

Rz. 172

[Autor/Stand] Die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen richtet sich nach der Ertragsteuer. § 95 Abs. 1 BewG stellt bei der Entscheidung hinsichtlich des Umfangs des Betriebsvermögens auf die Teile eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG ab, die der bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.

 

Rz. 173

[Autor/Stand] Insoweit sind Kollisionen mit der zivilrechtlichen Betrachtungsweise vorprogrammiert, weil die Besteuerungstatbestände des ErbStG sich nicht von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise leiten lassen. Dennoch scheint sich die Finanzverwaltung wohl – m.E. zutreffend – dafür auszusprechen, die Zuordnung von Wirtschaftsgütern unter Berücksichtigung der ertragsteuerlich maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise vorzunehmen. Dies ergibt sich m.E. aus § 157 Abs. 5 BewG, der hinsichtlich der Wertermittlung auf § 95 BewG verweist. § 95 BewG stellt hinsichtlich des Umfangs des Betriebsvermögens auf die Teile eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG ab, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Deshalb kann die Auffassung vertreten werden, dass die zur Maßgeblichkeit der Ertragsteuer hinführenden Spezialvorschriften die zivilrechtliche Betrachtungsweise aufgeben. Andererseits ist aber auch die Auffassung nachvollziehbar, dass dem Grunde nach stets nur solches Vermögen der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegen kann, das unter Berücksichtigung der §§ 3 und 7 ErbStG zum Umfang der Bereicherung gehört. Soweit sich dies nach zivilrechtlichen Regelungen richtet, kann der Gesetzgeber über den Bezug auf ertragsteuerliche Regelungen zur Bewertung keine Regelungen treffen, die den Umfang der Bereicherung ausweiten.

 

Rz. 174

[Autor/Stand] Die ertragsteuerliche Zuordnung gilt im Übrigen auch für die Aufteilung eines Grundstücks in einen Wertanteil, der innerhalb des Betriebsvermögens als Betriebsgrundstück zu erfassen ist, und in einen Wertanteil, der innerhalb der Veranlagung zur Erbschaft-/Schenkungsteuer Grundvermögen darstellt.[5]

 

Rz. 175– 176

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[5] H B 151.2 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020

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