Rz. 456

[Autor/Stand] Der gemeine Wert der Beteiligung muss höher sein als die Summe der Werte, die sich für die Aktien und Anteile nach den Kurswerten bzw. den aus Verkäufen abgeleiteten gemeinen Werten ergibt. Diese Voraussetzung kann bei einer Beteiligung von mehr als 25 % regelmäßig angenommen werden. Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn z.B. der Kurs einer Aktie wegen einer den Kleinaktionären garantierten Dividende wesentlich höher liegt, als er es ohne diese Dividendengarantie sein würde. Dieser höhere Kurs ist auch für den Aktionär maßgebend, der mindestens 25 % dieser Aktien besitzt. In einem solchen Fall könnte ein Paketzuschlag für den Beteiligungsbesitz nicht berechtigt sein.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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