Rz. 70

[Autor/Stand] Durch die Anwendung des § 11 BewG sowohl für Kapital- als auch Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist seit 1.1.2009 – wie bei Anteilen an Kapitalgesellschaften – für die Wertermittlung primär auf zeitnahe Verkäufe abzustellen. Im Hinblick auf die oben (Rz. 31) dargestellte Problematik, dass der Steuerpflichtige neben dem Substanzwert und vereinfachten Ertragswertverfahren auch ein IDW S 1-Gutachten einholen muss, um den niedrigsten Wert erklären zu können, sind die Kosten für eine Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung beträchtlich und sollten im Vorfeld bedacht werden. Angesichts der Vergangenheitsbetrachtung, die im vereinfachten Ertragswertverfahren gilt, ergeben sich seit 1.1.2016 (Faktor 13,75) teilweise überhöhte und unrealistische Werte, so dass der Steuerpflichtige wohl auf andere – im Vergleich hierzu – kostenintensivere Bewertungsverfahren ausweichen muss.

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Lassen sich bewertungsrechtlich also keine Vorteile mehr durch die Wahl der Rechtsform des Unternehmens – sei es als Einzelunternehmen oder Personen- bzw. Kapitalgesellschaft – konstatieren, verbleibt als Vorteil der Personengesellschaft allenfalls das Fehlen einer Mindestbeteiligungsquote von "mehr als 25 %" (wie bei Kapitalgesellschaftsanteilen) bei der Anwendung der Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG. Denn auch ein Mitunternehmeranteil von 0,1 % ist nach § 13a Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähig; ein solcher an einer Kapitalgesellschaft nur, wenn sich der Gesellschafter mit anderen "poolt" und so zusammen mehr als 25 % erreichen (s. § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Insoweit erweist sich die Personengesellschaft weiterhin als flexibler und – für zeitlich gestreckte vorweggenommene Nachfolgegestaltungen – vorteilhafter als die Kapitalgesellschaft.

 

Rz. 72– 74

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.02.2023

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