Rz. 24

[Autor/Stand] Das gesamte System des vergleichenden Verfahrens zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hat nur dann ein sicheres Fundament, auf das beim Vergleich weiter aufgebaut werden kann, wenn die Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte mit rechtsverbindlicher Kraft festgelegt werden. Deshalb bestimmt § 39 Abs. 1 Satz 2 BewG, dass die Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte auf Vorschlag des Bewertungsbeirats durch Rechtsverordnung festgesetzt werden.

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Entsprechend hat der Gesetzgeber die für die Hauptfeststellung 1964 maßgebenden Vergleichszahlen für die Hauptbewertungsstützpunkte durch Rechtsverordnungen festgesetzt. Der Rechtsnormcharakter der Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte für die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen umfasst dabei auch die Ertragsbedingungen, auf denen die Vergleichszahlen beruhen.[3] Die Vergleichszahlen selbst dienen als Hilfsmittel zur Errechnung des Ertragswerts und rechnen zu den Wertverhältnissen i.S. des § 27 BewG. Sie sind deshalb nicht nur bei der Hauptfeststellung 1964, sondern auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen innerhalb des Hauptfeststellungszeitraumes anzuwenden.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Aufgrund des Zeitablaufes ist es allerdings fraglich, ob die zum 1.1.1964 festgestellten Vergleichszahlen heute noch realitätsnah sind. Es bestehen daher erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung. Wegen der Einzelheiten wird die Erläuterungen zu § 36 BewG Anm. 38 ff. verwiesen.

 

Rz. 27– 28

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[3] BFH v. 4.7.1975 – III R 66/73, BStBl. II 1976, 687; eine gegen die Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG v. 20.2.1976 – 1 BvR 313/75, HFR 1976, 216.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

a) Rechtsverordnung für die landwirtschaftliche Nutzung

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Mit der ersten Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 BewG[2] hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Vergleichszahlen für die landwirtschaftliche Nutzung und für die Sonderkulturen Hopfen und Spargel festgelegt und der Verordnung als Anlage beigefügt.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Anlage 1 enthält die Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte für die landwirtschaftliche Nutzung ohne die Sonderkulturen Hopfen und Spargel (LVZ) und die Anlage 2 die Vergleichszahlen für die Sonderkulturen Hopfen (HoVZ) und Spargel (SpaVZ).

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Die Hauptbewertungsstützpunkte der landwirtschaftlichen Nutzung sind nach Ländern, innerhalb der Länder nach den Bezirken der Oberfinanzdirektionen geordnet und unter Angabe der Gemeinde und des Finanzamtsbezirks aufgeführt. Die Vergleichszahlen, die in 100 je ha angegeben sind, sind sehr unterschiedlich.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Die höchste Vergleichszahl 120 hat dabei ein Hauptbewertungsstützpunkt in der Gemeinde Hüchelhoven im Bereich des Finanzamtes Bergheim[6]. Die niedrigste Vergleichszahl wurde mit 0 für einen Hauptbewertungsstützpunkt in der Gemeinde Ginolfs im Bereich des Finanzamtes Bad Neustadt a.d.S.[7] festgesetzt.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] In der Spalte "Bemerkungen" der Anlage 1 befinden sich zudem Hinweise auf andere in demselben Betrieb vorkommende Nutzungen. Hier sind in den Vorbemerkungen der Anlage die forstwirtschaftliche Nutzung (H), die weinbauliche Nutzung (Wg), die gärtnerische Nutzung (G) und die Nutzungsteile Hopfen (Ho) und Spargel (Spa) namentlich erwähnt.

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Zusätzlich enthält die Bemerkungsspalte Hinweise auf Besonderheiten wie Industrieschäden, Aussiedlerbetrieb, Einbeziehung bestimmter Flächen in die landwirtschaftliche Nutzung des Hauptbewertungsstützpunktes und die Einschränkung der Wirksamkeit des Hauptbewertungsstützpunktes für Großbetriebe. Aufgeführt werden auch solche Betriebe, die gleichzeitig auch Hauptbewertungsstützpunkt für andere Nutzungsteile sind.

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Die Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte der landwirtschaftlichen Nutzung sind nach den in Abschn. 2.01 bis 2.19 BewRL dargestellten Anordnungen, die ganz allgemein für die Ermittlung der landwirtschaftlichen Vergleichszahlen gelten, ermittelt worden.

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Die Hauptbewertungsstützpunkte der Sonderkulturen Hopfen und Spargel sind in der Anlage 2 zur Ersten Verordnung für Hopfen und Spargel getrennt nach Gemeinden und Finanzamtsbezirk aufgeführt. Weiter ist auch das Anbaugebiet vermerkt, zu dem der Hauptbewertungsstützpunkt gehört.

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Die höchste Vergleichszahl der Sonderkultur Hopfen mit 97 hat der Hauptbewertungsstützpunkt im Anbaugebiet Tettnang[13], die niedrigste Vergleichszahl hat mit 19 der Hauptbewertungsstützpunkt im Anbaugebiet Hersbrucker Gebirge[14]. Die höchste Vergleichszahl der Sonderkultur Spargel mit 103 ist dem Hauptbewertungsstützpunkt in der Gemeinde Hanhofen[15]; die niedrigste Vergleichszahl von...

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