Rz. 13

[Autor/Stand] Der Ertragswert des Grundstücks ist als Ergebnis der Wertermittlung im Ertragswertverfahren als Grundbesitzwert festzustellen. Der Ertragswert ergibt sich aus der Summe des Bodenwerts (§ 179 BewG) und des Gebäudeertragswerts. Der Gebäudeertragswert ist getrennt vom Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags zu ermitteln.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Die Ermittlung des Gebäudeertragswerts richtet sich nach § 185 BewG. Dabei ist der Herstellungswert beziehungsweise der Wiederherstellungswert des Gebäudes ebenso wenig von Bedeutung wie die Anschaffungskosten des Gebäudes. Bei der Bewertung von Grundstücken, bei denen die Rendite im Vordergrund steht, wird der Kaufpreis beziehungsweise der gemeine Wert nicht in Abhängigkeit von der Substanz des Gebäudes gebildet. Vielmehr steht der gemeine Wert in Abhängigkeit vom zu erzielenden Ertrag.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Soweit das bebaute Grundstück sonstige bauliche Anlagen aufweist, sind diese regelmäßig mit dem Ertragswert abgegolten. Das gilt insbesondere für Außenanlagen.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.12.2009
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.12.2009
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.12.2009

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